1. Steht der offenen Handelsgesellschaft, in deren Firma der Familienname eines oder mehrerer Teilhaber vorkommt, außer dem Firmenrecht auch ein Namensrecht aus § 12 BGB. zu?
2. Über den Begriff des unbefugten Gebrauchs eines Namens (§ 12 BGB.) im geschäftlichen Verkehr.
3. Zur Auslegung des § 14 WZG. und des § 16 UnlWG.
1. Können die vor dem 1. April 1920 in den Ruhestand getretenen Beamten der Eisenbahnen der Länder ihre Ruhegehaltsansprüche gegen die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft geltend machen?
2. Bestimmen sich die Ruhegehaltsansprüche dieser Beamten nach Reichs- oder nach Landesrecht?
1. Sind die Länder mit dem Übergang ihrer Eisenbahnen auf das Reich von den Ruhegehaltsverpflichtungen gegenüber ihren vor dem 1. April 1920 in den Ruhestand getretenen Eisenbahnbeamten frei geworden?
2. Ist eine auf Grund von § 9 des preußischen Beamten-Altruhegehaltsgesetzes vom 17. Dezember 1920 (GS. 1921 S. 214) getroffene ministerielle Entscheidung für die Gerichte bindend?
1. Nach welchen äußeren Merkmalen läßt sich bestimmen, ob bei Weiterübertragung einer Spedition der Übernehmende als Unterspediteur oder als Zwischenspediteur zu gelten hat?
2. Regelt sich auch im Falle des § 413 Abs. 1 HGB. die Haftung des Spediteurs für seinen Zwischenspediteur nach § 408 Abs. 1 HGB., wenn der Spediteur in seinen Beförderungsbedingungen erklärt hat, nicht als Frachtführer, sondern nur als Spediteur gemäß § 408 HGB. zu haften?
1. In welchem Umfang sind Berufsgenossenschaften tariffähig? 2. Kann ein Berufsgenossenschaftsverband in einem Tarifvertrag mit bindender Wirkung für seine Mitglieder vereinbaren, daß sämtliche Angestellte nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit als lebenslänglich angestellt gelten sollen?
Ist die Kenntnis des Versicherers vom Eintritt eines Ereignisses, das möglicherweise eine Haftpflicht des Versicherungsnehmers begründet, als genügende Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des § 33 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 anzusehen?
1. Genügt zur Wahrung der Ausschlußfrist des § 7 des preuß. Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 die Erhebung der Klage bei einem sachlich und örtlich unzuständigen Gericht?
2. Kann einer Stadt durch Ortsstatut die Befugnis übertragen werden, von dem Grundsatz der Anstellung ihrer Beamten auf Lebenszeit im Einzelfall ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde abzuweichen?
3. Kann die in § 9 Abs. 1 des preuß. Kommunalbeamtengesetzes vorgesehene Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Abweichung von dem Grundsatze der Anstellung auf Lebenszeit noch erteilt werden, wenn der Beamte die für ihn festgesetzte Probezeit bereits zurückgelegt hat?
4. Kann ein Kommunalbeamter die Zustimmung zur Umwandlung seines lebenslänglichen Beamtenverhältnisses in ein zeitlich begrenztes Privatdienstverhältnis durch schlüssige Handlungen wirksam erteilen?
Verteilung nachträglich angefallenen Gesellschaftsvermögens bei vertraglicher, unter Ausschluß der Liquidation erfolgter Auflösung der offenen Handelsgesellschaft.