1. Zum Begriff des kunstgewerblichen Kunstwerks. 2. Verstößt es gegen die guten Sitten im Sinne von § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, das Ergebnis fremder Arbeit durch Herstellung und Vertrieb von Waren auszunützen, die mit den älteren Erzeugnissen eines anderen verwechselt werden können?
!X!2. Erstreckt sich ein solcher Schutz gegen Wettbewerb auch auf massenhaft hergestellte Dutzendware oder beschränkt er sich auf Gegenstände, die sich durch gewisse Eigenart von der Masse abheben?
1. Umfang der Sorgfaltspflicht eines für den zweiten Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten.
2. Ist der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszugs, der nach dessen Beendigung und nach Abgabe seiner Handakten an den Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszugs den Verkehr zwischen diesem und der Partei nicht vermittelt, im Verhältnis der beiden zueinander als eine Person anzusehen, deren sich die Partei zur Erfüllung ihrer aus § 254 Abs. 2 BGB. sich ergebenden Pflicht zur Schadensabwendung bedient?
Genügt es zur Begründung der Berufung, wenn die Berufungsschrift im Texte nur die Erklärung der Berufungseinlegung und daneben in Verbindung mit der Bezeichnung der Parteien und der Akten auch eine Angabe über den Streitgegenstand enthält?
1. Liegt ausnahmslos in jeder Weiteraufgabe eines am Bestimmungsort eingetroffenen Frachtguts auf neuen Frachtbrief eine Abnahme im Sinne von § 97 der Eisenbahn-Verkehrsordnung?
2. Zur Frage der Rechtsstellung des Spediteurs, dem die Eisenbahn unanbringliches Bahnfrachtgut gemäß § 81 Abs. 3 EVerkO. zur Einlagerung übergeben hat.
Kann das Berufungsgericht eine Ehe aus § 1565 BGB. scheiden, wenn das Landgericht nur aus § 1568 BGB. geschieden und nur der Scheidungsbeklagte, nicht aber der Scheidungskläger Berufung eingelegt hat?
1. Ist im Interesse der Rechtssicherheit für Handelssachen an dem Satze festzuhalten, daß grundsätzlich bis August 1922 Mark gleich Mark war?
2. Behält der auf Grund der früheren Rechtsprechung erklärte Rücktritt des Verkäufers vom Vertrage seine Gültigkeit, wenn der Verkäufer dem Käufer bei außerordentlicher, unvorhersehbarer Verschiebung der Gleichwertigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung vergeblich Gelegenheit zur freiwilligen Erhöhung des Kaufpreises gegeben und dann sich vom Vertrage losgesagt hatte, und kommt es hierbei darauf an, daß ein unter der Herrschaft des Aufwertungsrechts erklärter Rücktritt nur bei schuldhafter Verweigerung der Aufwertung (positiver Vertragsverletzung) wirksam ist?
3. Kann in der Erklärung des Verkäufers, daß mit Rücksicht auf die Geldentwertung oder die Warenteuerung die Lieferung zum bedungenen Preise unbillig sei, die Geltendmachung einer aufschiebenden Einrede liegen, die bis zur freiwilligen Preiserhöhung den Lieferungsverzug ausschloß?
Kann unter Umständen ein Verstoß gegen die guten Sitten darin gefunden werden, daß eine Auskunftei in die über jemand erteilte Auskunft eine von ihm erlittene Vorstrafe aufgenommen hat?