Seeversicherung. Begriff des Eigentumsinteresses. Kann für ein eventuelles oder zweifelhaftes Interesse Versicherung genommen werden? Bedarf es deshalb einer Anzeige?
Findet das Reichsgesetz vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, auch Anwendung auf die in Gemäßheit eines früheren Landesgesetzes bereits gebildeten und eingetragenen Genossenschaften, welche unter dem Reichsgesetze fortbestehen und auf Grund desselben eingetragen sind? Gilt dies insbesondere bezüglich des dem früheren Landesgesetze noch unbekannten Umlageverfahrens?
1. Bezieht die bei der Seeversicherung dem Versicherungsnehmer obliegende Anzeigepflicht sich nur auf objektiv für die Beurteilung der Gefahr erhebliche Umstände? Gehört zu diesen die Ablehnung des Vertrages seitens einer anderen Gesellschaft oder deren Wunsch, von dem Vertrage wieder befreit zu werden?
2. Liegt eine Doppelversicherung vor, wenn mehrfache Versicherungen sich derartig bedingen, daß gleichzeitig immer nur eine Geltung haben soll? Ist zur Gültigkeit der späteren Versicherung eine Verzichtserklärung des Versicherten bei Eingehung des Vertrages mit dem späteren Versicherer erforderlich, wenn schon im voraus zwischen dem Versicherten und dem ersten Versicherer vereinbart war, daß die erste Versicherung in demselben Momente aufgehoben sein solle, mit welchem die spätere beginnen werde?
3. Setzt Art. 786 H.G.B. einen vorbehaltlosen Auftrag voraus?
Gehören zur Schiffsbesatzung in dem Sinne, daß der Rheder für ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen verantwortlich ist, auch solche Personen, welche nur vorübergehend zur Verrichtung von Schiffsdiensten angestellt sind? Kriterium für die Frage, ob eine Thätigkeit zu den Dienstverrichtungen der Schiffsbesatzung gehört. Sind unter den durch eine Person der Schiffsbesatzung beschädigten "dritten" Personen auch die übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung selbst zu verstehen?
Entsteht das dem Kommissionär nach Art. 374 H.G.B. zustehende Pfandrecht schon durch die Ausstellung eines auf ihn als Empfänger lautenden Ladescheines in Verbindung mit der Thatsache, daß die Ware sich nicht mehr im Gewahrsam des Schuldners, sondern des Schiffers befindet, oder erst durch die Aushändigung des Ladescheines an den Kommissionär?
Sind, wenn das Schiff durch einen Unfall verloren geht, die mit dem Schiffe gesunkenen, von dem Schiffer nicht geborgenen, sondern in ungeborgenem Zustande verkauften Güter als verloren oder gerettet anzusehen?
Zur Frage der Beteiligung am Vergleichsverfahren bei Sukzessivlieferungsverträgen, insbesondere durch Vereinbarung der Vertragsteile nach Eröffnung des Verfahrens.
1. Zur Auslegung des § 16 Abs. 3 des preuß. Stempelsteuergesetzes vom 27. Oktober 1924.
2. Unterliegt ein in Preußen notariell beurkundeter Vertrag über eine Annahme an Kindesstatt auch dann der Versteuerung nach Tarifstelle 2 dieses Gesetzes, wenn er durch ein nichtpreußisches Gericht bestätigt wurde?
1. Wann liegt in der letztwilligen Zuwendung des Pflichtteils die Anordnung eines Vermächtnisses und nicht bloß eine ausdrückliche Anerkennung des kraft Gesetzes bestehenden Pflichtteilsanspruchs?
2. Hat ein auf den doppelten Pflichtteilsbetrag eingesetzter Vermächtnisnehmer ein klagbares Recht auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlegung und nötigenfalls eidliche Bekräftigung eines Bestandsverzeichnisses?
3. Über das Verhältnis der Inventarpflicht des Erben zu der ihm gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten und unter Umständen auch gegenüber einem Vermächtnisnehmer obliegenden Auskunftspflicht.
4. Sind die sämtlichen Miterben offenbarungseidpflichtig, wenn das Bestandsverzeichnis, durch das über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilt werden soll, von einem Miterben zugleich im Auftrage der übrigen Erben aufgestellt worden ist?