Verstößt ein Vergleich, den der Grundstücksveräußerer über die Aufwertung des Kaufpreises unter Verzicht auf sämtliche Ansprüche mit seinem Käufer schließt, dann gegen die guten Sitten, wenn dabei die Ausgleichspflicht des Käufers nicht berücksichtigt wurde zum Nachteil des früheren Hypothekengläubigers, der seine persönliche Forderung gegen den Verkäufer angemeldet hatte?
1. Kann der Gläubiger auch nach Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungsstatt noch einen Aufwertungs- oder Ausgleichsanspruch geltend machen?
2. Unter welchen Voraussetzungen steht dem Schuldner gegen seinen Grundstücksabkäufer ein Ausgleichsanspruch zu?
1. Kann § 278 BGB. auf die Verpflichtung aus § 909 das. angewandt werden?
2. Inwieweit kann der Bauherr die ihm nach § 909 obliegenden Pflichten durch Übertragung der Bauarbeiten an den Bauunternehmer erfüllen?
1. Inwieweit erleidet der Grundsatz, daß behördliche Angestellte durch Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse mit Rechtsnotwendigkeit Beamte werden, dann eine Einschränkung, wenn diese Befugnisse nur von geringem Umfang sind und hinter der sonstigen Tätigkeit des Angestellten an Bedeutung erheblich zurückstehen?
2. Zur beamtenrechtlichen Stellung der preußischen Chausseeaufseher.
Muß der Hypothekengläubiger die landesgesetzlichen Vorschriften gegen sich gelten lassen, die zur Sicherung der Verwendung der bei der Feuerversicherung zu leistenden Entschädigungssumme erlassen worden sind?
Nach welchen Grundsätzen ist die Aufwertung der Forderung des Verkäufers eines Grundstücks zu beurteilen, wenn im Kaufvertrage vereinbart ist, daß der Käufer eine Hypothekenschuld nur übernehme, wenn der Gläubiger sie stehen lasse, und daß andernfalls der Verkäufer den Gläubiger zu befriedigen und die auf ihn übergehende Hypothek dem Käufer zu belassen habe?
1. Nach welchen Grundsätzen sind Verträge auszulegen, durch die unter der Herrschaft des Preußischen Allgemeinen Landrechts Grunddienstbarkeiten bestellt worden sind?
2. Zum Begriff der Unterhaltung einer Anlage im Sinne des § 1021 BGB.
3. Welche Grenzen gelten für die Anwendung des § 242 BGB.?
4. Zur Auslegung des § 249 Satz 1 BGB.
1. Ist es unzulässig und unwirksam, wenn sich ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verpflichtet, in der Gesellschafterversammlung für die Bestellung einer bestimmten Person zum Geschäftsführer zu stimmen?
2. Enthält die schiedsrichterliche Verurteilung zu der vereinbarten Abstimmung eine Verurteilung zur Vornahme einer verbotenen Handlung?