1. Zum Begriff der "Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden" nach § 71 Abs. 3 GVG. in Verbindung mit § 547 Nr. 2 ZPO.
2. Zum Begriff der "angemessenen Entschädigung" nach Art. 153 Abs. 2 Satz 2 RVerf.
1. Finden die Bestimmungen in Kap. III §§ 1, 2 des Sechsten Teils der Zweiten Notverordnung vom 5. Juni 1931 auch auf städtebauliche Maßnahmen in stadtähnlichen Ortschaften Anwendung?
2. Wird die Entschädigungspflicht auf Grund des § 75 Einl. z. ALR. durch die vorgenannten Bestimmungen ausgeschlossen?
1. Inwieweit muß sich der Ehemann, der Schadensersatzansprüche seiner bei einem Fahrzeugzusammenstoß verletzten Ehefrau geltend macht, sein eigenes Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er kraft Abtretung klagt?
2. Zur rechtlichen Beurteilung solcher Schadensersatzansprüche gemäß § 1356 Abs. 2 und § 1367 BGB.
1. Wie weit reicht die Revisibilität, wenn im Falle des § 12 GBO. streitig ist, in wessen Dienste der Grundbuchbeamte steht?
2. Wonach bestimmt sich das Gemeinwesen, in dessen Dienste ein Grundbuchbeamter steht, und welches nach § 12 GBO. für eine von diesem begangene schuldhafte Amtspflichtverletzung verantwortlich ist?
Wie bestimmt sich der Rang der Aufwertungshypothek eines früheren Gläubigers, der sich seine Rechte gemäß § 11 der Dritten Steuernotverordnung vorbehalten hatte und noch während der Geltungsdauer dieser Verordnung gegen die Umschreibung der Hypothek auf den Eigentümer einen Widerspruch im Grundbuch hatte eintragen lassen, gegenüber einer nach dem Widerspruch und vor dem 1. Juli 1925 eingetragenen Hypothek?
1. Ist es rechtlich, insbesondere im Hinblick auf § 831 BGB. möglich, daß die Abwägung mehrerer Schadensursachen für den Halter des Kraftfahrzeugs ein ungünstigeres Ergebnis hat als für den Führer?
2. Unter welchen Umständen ist der Erlaß eines die Haftung nur nach dem Kraftfahrzeuggesetz aussprechenden Teilurteils zulässig?
1. In welchem Verhältnis steht Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die außerordentliche Mietkündigung vom 23. Dezember 1931 zu Kap. III § 3 des Zweiten Teils der Notverordnung vom 8. Dezember 1931?
2. Unter welchen Umständen stellt sich bei Verpachtung einer Malzfabrik die Überlassung des Unternehmens als die Hauptleistung des Verpächters dar?
1. Zum Begriff der Hauptleistung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die außerordentliche Kündigung vom 23. Dezember 1931 bei der Pachtung einer Schankwirtschaft.
2. Wann können Gebäude oder Räume als mit der Bestimmung vermietet (verpachtet) gelten, daß der Mieter (Pächter) verpflichtet sei, den Gebrauch auszuüben?
Schließt die Möglichkeit, aus einem Kreditversicherungsvertrag Ersatz für den infolge Amtsversehens erlittenen Ausfall einer Hypothek zu erlangen, die Amtshaftung aus?
Schließt die Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs den Beklagten auch mit solchen Einwendungen aus, die zwar im Grundverfahren schon hätten erhoben werden können, deren Grundlagen aber erst im Betragsverfahren zu seiner Kenntnis gelangt sind?