Welchen Einfluß hat der Sturz des englischen Pfundes auf Lieferungsverträge zwischen Deutschen in Deutschland, wenn der Kaufpreis in englischer Währung ausgedrückt worden ist?
1. Folgt aus der Rückwirkung einer behördlichen Genehmigung des Erwerbs von Grundeigentum, daß eine vom Erwerber vorher ausgesprochene Kündigung und ein vorher (nach Ablauf der Kündigungsfrist) von ihm gemachtes Angebot der Rückzahlung einer Grundschuld trotz der Ablehnung durch den Gläubiger als für diesen verbindlich gelten?
2. Hat der Verzug des Aufwertungshypothekengläubigers mit der Annahme des Aufwertungsbetrags Einfluß auf die Berechnung des Barwerts?
3. Kann der Nießbraucher eines Grundstücks die Zahlung von Zinsen der für ihn darauf eingetragenen Grundschulden verlangen, wenn die Ausübung des Nießbrauches gemäß §§ 1052, 1054 BGB. einem gerichtlichen Verwalter übertragen worden ist?
4. Kann der Nießbraucher beim Erlöschen seines Rechts mit der Erteilung der Löschungsbewilligung zurückhalten?
Ist einer Versammlung der Genossen einer eingetragenen Genossenschaft schon deshalb der Charakter einer Generalversammlung schlechthin abzusprechen, weil die Einberufung statt in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Form schriftlicher Einladung der einzelnen Genossen durch Veröffentlichung im Anzeigeblatt der Genossenschaft erfolgt ist? Sind die in einer solchen Versammlung gefaßten Beschlüsse ohne weiteres unheilbar nichtig?
Wie ist bei der Auslegung des Schutzumfangs eines Patents im Verletzungsstreit eine Veröffentlichung zu behandeln, die den Erfindungsgedanken des Klagepatents vollständig vorweggenommen hat?
1. Gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 u. 3 des Beamten-Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 für das Verhältnis zwischen Reichsbahn-Gesellschaft und Reichsbahnbeamten?
2. Kann der Reichsbahn-Gesellschaft gegenüber, die gemäß § 12 UnfFürsG. auf Ersatz des dem verunglückten Beamten zu zahlenden Ruhegehalts klagt, eingewendet werden, der Unfall habe die Dienstunfähigkeit nicht herbeigeführt und die Zurruhesetzung sei deshalb nicht gerechtfertigt gewesen?
3. Findet die Bestimmung des § 545a RVO., daß der Weg zur Arbeitsstelle zum Betrieb gehört, auf die dem Unfallfürsorgegesetz unterliegenden Beamten Anwendung?
Kann ein württembergischer Staats- oder Gemeindebeamter bei einer Gesundheitsbeschädigung, die seine Dienstfähigkeit beeinträchtigt, von dem nach bürgerlichem Recht Verantwortlichen Schadloshaltung dafür verlangen, daß er zum Ersatz der Stellvertretungskosten verpflichtet ist? Kann er diesen Anspruch rechtswirksam an den Staat oder die Gemeinde abtreten?
1. Unter welchen Voraussetzungen hat der Schuldner die nachträgliche Unmöglichkeit seiner Leistung zu vertreten?
2. Welche Befugnisse erwachsen dem Gläubiger daraus, daß dem Schuldner infolge eines von ihm zu vertretenden Umstandes seine vertragliche Leistung teilweise unmöglich wird?
3. Auflösung des Vertragsverhältnisses wegen Zerstörung des nötigen Vertrauens durch persönliche Kränkungen.
1. Zu den Pflichten des Führers eines Kraftfahrzeugs beim Überholen eines anderen Kraftfahrzeugs.
2. Was versteht die Kraftfahrzeug-Verordnung vom 15. Juli 1930:
a) in § 23 Abs. 4 unter einer unübersichtlichen Wegestelle,
b) in § 2 Abs. 3 unter einem Sommerweg,
c) in § 29 unter einem Fußweg?
3. Kann ein wegen eines Kraftwagenunfalls auf Schadensersatz belangter Kraftwagenhalter durch Teilurteil vorläufig im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes verurteilt, seine Haftung nach allgemeinem bürgerlichen Recht aber dem Schlußurteil vorbehalten werden?
1. Welchen Anforderungen muß das Grundurteil bei einer Schadensersatzklage genügen, die ein einheitliches Begehren auf einen Sachverhalt stützt, der mehrere Tatbestände von verschiedener rechtlicher Bedeutung umfaßt?
2. Unter welchen Voraussetzungen kann der Beleidigte Vermögensschadensersatz fordern, unter welchen Schmerzensgeld verlangen und unter welchen auf Unterlassung der Beleidigungen klagen?
3. In welchem Verhältnis steht § 824 BGB. zu § 823 Abs. 2 das. in Verbindung mit §§ 185 flg. StGB.?
4. Welche Anforderungen sind an Prozeßschriftsätze, Eingaben an den Anwaltskammervorstand und ähnliche schriftliche Äußerungen aus dem Gesichtspunkt des Ehrenschutzes zu stellen?