1. Ist die Zustellung einer Urteilsausfertigung deshalb unwirksam, weil die Ausfertigung vor Verkündung des Urteils oder -- im Falle des § 7 EntlVo. -- vor der Zustellung der Urteilsformel erteilt wurde?
2. Ist die Zustellung einer Urteilsausfertigung deshalb unwirksam, weil auf der zugestellten Ausfertigung der Vermerk über die Verkündung des Urteils oder deren Ersatz gemäß § 7 EntlVo. fehlt?
3. Über Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens seitens des Rechtsnachfolgers durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung.
4. Findet § 517 ZPO. auf den Fall Anwendung, daß ein vor dem Tode einer Partei verkündetes Urteil nach Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens durch ein zweites die Rechtsnachfolge feststellendes Urteil ergänzt worden ist?
Wie ist der Streitwert in der Revisionsinstanz zu berechnen, wenn der Beklagte, der zur Leistung Zug um Zug gegen eine Gegenleistung verurteilt worden ist, das Rechtsmittel eingelegt hat?
Kann der wegen Amtspflichtverletzung eines Beamten in Anspruch genommene Staat dem Geschädigten entgegenhalten, daß eine von diesem allgemein mit der Besorgung einschlägiger Angelegenheiten betraute Person nach Begehung des Amtsversehens, aber vor Eintritt eines Schadens die Abwendung der Schädigung schuldhaft versäumt habe?
1. Welcher Zeitpunkt ist maßgebend für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein noch nicht erfülltes Ausstattungsversprechen als Schenkungsversprechen anzusehen ist?
2. Wird ein Ausstattungsversprechen dadurch hinfällig, daß der Versprechensempfänger dem Versprechenden gegenüber das -- in Wirklichkeit fortbestehende -- Verlöbnis als aufgelöst hinstellt?
1. Inwieweit steht die Unterlassung der ordentlichen Kündigung dem Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung entgegen?
2. Kann ein nach dem 15. Juli 1931 geschlossener Vergleich über das Mietverhältnis die außerordentliche Kündigung ausschließen?
Kann der zum Ersatz veruntreuter Gelder Verpflichtete einwenden, daß der Geschädigte, wenn die Gelder vereinbarungsgemäß bei einer bestimmten Bank angelegt worden wären, infolge Zusammenbruchs der Bank nur einen Teil erhalten haben würde?
Gilt das außerordentliche Kündigungsrecht auch dann, wenn die Parteien einen auf länger als ein Jahr vereinbarten, über den 31. März 1932 hinaus laufenden Mietvertrag vor dem 15. Juli 1931 nur mündlich geschlossen, die -- von vornherein zum Zwecke des Beweises vereinbarte -- Schriftform aber erst nach dem 14. Juli 1931 gewahrt haben?