1. Kann der Inhalt einer Zeugenaussage zur Begründung einer gegen den Zeugen gerichteten Unterlassungsklage verwendet werden?
2. Wieweit steht dem Zeugen für seine Aussage der Schutz des § 193 StGB. zu?
3. Wie hat der vernehmende Richter die vorbereitende Niederschrift einer Zeugenaussage zu behandeln?
4. Läßt sich der Anspruch auf Schmerzensgeld herleiten aus einer Verletzung der Ehre des Geschädigten, die einen Schaden an seiner Gesundheit zur Folge gehabt hat?
1. Wie ist die Rechtslage, wenn der Vorsitzende der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft die Ablehnung eines Antrags verkündet, der beim Nichtmitzählen der Stimmen angenommen gewesen wäre, die einem gesetzlichen Stimmverbot zuwider abgegeben worden sind?
2. Kann mit der Anfechtungsklage nur die Vernichtung des angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses oder auch die Feststellung der Annahme des durch den Beschluß abgelehnten Antrags erreicht werden?
3. Gilt das Stimmrechtsverbot des § 266 Abs. 1 Satz 2 n. F. HGB. auch für Beschlüsse über die Bestellung von Prüfern zur Prüfung der Bilanz und gewisser Geschäftsvorgänge eines vor dem 1. Oktober 1931 zu Ende gegangenen Geschäftsjahrs?
Kommt es für das Stimmrechtsverbot des § 266 Abs. 1 Satz 2 n. F. HGB. nur an auf die Zugehörigkeit zum Vorstand oder Aufsichtsrat im Zeitpunkt der Beschlußfassung?
Erhält ein preußischer Beamter für Stiefkinder (Kinder seiner Ehefrau aus einer früheren Ehe), die er in seinen Hausstand aufgenommen hat, eine Kinderbeihilfe nur dann, wenn er ihnen den Unterhalt aus eigenen Mitteln tatsächlich gewährt?
1. Zur Haftung des Notars für Maßnahmen anläßlich einer Beurkundung.
2. Wie sind Aufträge rechtlich zu beurteilen, an deren Ausführung verschiedene Personen nacheinander beteiligt werden?
3. Inwieweit haftet der Konkursverwalter, sei es aus eigenem Verschulden, sei es aus dem von Gehilfen, wenn er andere damit betraut, Geld der Konkursmasse bei einer Bank einzuzahlen, und das Geld unterwegs verloren geht?
1. Hat das Reichsgesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamtenrechts usw. vom 30. Juni 1933 den für die Staatshaftung geltenden Beamtenbegriff eingeschränkt?
2. Haftet der Preußische Staat, wenn ein Feld- und Forsthüter, der von einer Vereinigung von Grundbesitzern angestellt und vom Landrat bestätigt worden ist, bei Ausübung der ihm zustehenden polizeilichen Gewalt einen Dritten schuldhaft verletzt?
Setzt die Zustellung einer Urteilsausfertigung, bei deren Erteilung das Urteil von den mitwirkenden Richtern noch nicht unterschrieben war, die Berufungsfrist in Lauf?
1. Erstreckt sich das Pfandrecht aus § 1 des Pächterkreditgesetzes vom 9. Juli 1926 auch auf die vorhandenen Vorräte, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur Gewinnung gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind?
2. Findet § 5 Abs. 2 des genannten Gesetzes Anwendung, wenn der Verpächter nach vorzeitiger Beendigung der Pacht das verpfändete Inventar in Besitz genommen und über Inventarstücke verfügt, insbesondere zum Inventar gehörige Vorräte verfüttert hat?
1. Wird die Haftung des aus einer offenen Handelsgesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters durch den im Vergleichsverfahren der Gesellschaft abgeschlossenen Vergleich beschränkt?
2. Dürfen sich die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter gegenüber dem Rückgriffsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters auf die durch den Vergleich begründete Begrenzung ihrer Haftung berufen?