1. Ist bei einer Gehaltspfändung der an den Pfändungspfandgläubiger auszuzahlende Betrag ohne Rücksicht auf den Gehaltsteil zu berechnen, den der Beamte vor der Pfändung auf Grund des Gesetzes über die Abtretung von Beamtenbezügen zum Heimstättenbau vom 30. Juni 1927 an eine Heimstättengesellschaft abgetreten hat?
2. Kann ein Beamter einer Gehaltspfändung gegenüber den Einwand, daß der von ihm auf Grund des zu 1 bezeichneten Gesetzes abgetretene Gehaltsteil in den pfändbaren Betrag einzurechnen sei, nur durch die Einwendung nach § 766 ZPO. oder auch im Wege der Feststellungsklage geltend machen?
3. Ist der Preußische Staat oder die Preußische Landesschulkasse passiv legitimiert gegenüber der Klage eines Volksschullehrers auf Feststellung, daß die Regierungshauptkasse wegen einer auf Grund des zu 1 bezeichneten Gesetzes vorgenommenen Gehaltsabtretung an den Pfändungspfandgläubiger nur den Betrag auszahlen dürfe, um den der pfändbare Teil des Gehalts den abgetretenen Betrag übersteige?
Bedarf eine Bürgschaftserklärung der Wiederholung im Vergleichstermin, wenn sie zwar nicht dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens beigefügt wird, aber vor diesem Termin mit dem Willen des Bürgen allen Gläubigern zugeht?
Ist die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach Genehmigung durch den Vertretenen rechtswirksam?
Zur Einwirkung des in Art. I § 2 des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 enthaltenen Verbots der Errichtung von Verkaufsstellen auf vorher abgeschlossene Mietverträge.
Wer ist Hauptschuldner im Sinne des § 774 BGB., wenn der Rückbürge den Bürgen befriedigt und von dem Schuldner, der wieder dem genannten Rückbürgen gegenüber Rückbürgschaft übernommen hat, Erstattung verlangt?
Kann für Aktien, welche einer offenen Handelsgesellschaft gehören, das Stimmrecht ausgeübt werden bei der Beschlußfassung über einen Antrag, der die Prüfung der Frage bezweckt, ob gegen die Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats wegen ihrer Geschäftsführung Schadensersatzansprüche erhoben werden können, wenn ein Teilhaber der offenen Handelsgesellschaft Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats ist?
Wie ist die Prozeßgebühr zu berechnen, wenn nach Bewilligung des Armenrechts für einen Teil des Klaganspruchs das Rechtsmittel für einen weiteren Teil ohne Armenrecht verfolgt wird?
1. Inwieweit sind Ergänzungen einer Patentanmeldung im Erteilungsverfahren ohne Beeinträchtigung der Priorität zulässig?
2. Zur Auslegung von Vorveröffentlichungen.
1. Für welchen Fall ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Unterscheidung zwischen Erstaktionär und nachträglichem Erwerber der Aktie im Hinblick auf § 213 HGB. gemacht worden?
2. Über die Voraussetzungen des sog. Umsatzgeschäftes nach dieser Rechtsprechung.
3. Genügt es im Falle der Zahlung des Kaufpreises für Aktien der Aktiengesellschaft durch diese aus ihrem Stammvermögen zur Ausschließung der Anwendbarkeit der §§ 213, 217 HGB., daß sie die Zahlung erkennbar "im Auftrage" oder "als Vertreterin" oder als Bürgin des Erwerbers der Aktien leistet?
1. Gilt der Grundsatz, daß ein von dem Gläubiger gegen einen der Gesamtschuldner erwirktes obsiegendes Urteil für das Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander keine Rechtskraft schafft, auch für die Ausgleichung nach § 17 KFG.?
2. Genügt die Feststellung, daß der Führer eines Kraftwagens, der vor Beginn der Fahrt Alkohol genossen hat, nicht betrunken oder angetrunken gewesen ist, zum Beweise, daß er noch zur Führung des Wagens geeignet war?