1. Zur Entstehungsgeschichte und gesetzgeberischen Bedeutung der §§ 54, 150 Abs. 2 RBG.
2. Macht es für die Anwendung dieser Bestimmungen einen Unterschied, ob es sich um die erstmalige Festsetzung oder um eine spätere Änderung der Ruhegehaltsbezüge handelt?
3. Unter welchen Voraussetzungen tritt der Verlust des Klagerechts infolge Nichteinlegung der Beschwerde nach § 150 Abs. 2 RBG. ein?
1. Zum Begriff des dauernden Dienstverhältnisses mit festen Bezügen.
2. Ist die Regel des § 139 BGB. anwendbar, wenn sich ein Wettbewerbsverbot als Teil eines Dienstvertrags auf Grund von Schutzvorschriften zu Gunsten des Dienstverpflichteten als nichtig erweist?
Genügt zur Begründung der Berufung die Bezugnahme auf ein Armenrechtsgesuch, das der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszuges an das Berufungsgericht gerichtet hat?
1. Welche Bedeutung hat die Beweislast und die Wahrheitspflicht für die Frage, ob eine nach § 448 ZPO. n. F. vernommene Partei gemäß § 452 vereidigt werden soll und welche Beweiskraft hat der Eid?
2. Gilt § 533 Abs. 2 ZPO. entsprechend, wenn das Berufungsgericht selbst eine Partei vernommen und auf ihre Aussage vereidigt hat und nach Aufhebung seines Urteils und Zurückverweisung wieder mit der Entscheidung der Sache befaßt wird?
1. Erstreckt sich die Rechtskraft des die Ernennung eines Schiedsrichters ablehnenden Beschlusses auf die Begründung, daß die eine Partei in das die Schiedsgerichtsklausel mit enthaltende Abkommen nicht eingetreten sei?
2. Handelt es sich um die Fortführung der gleichen Firma, wenn der Erwerber eines Handelsgeschäfts als Firma die schlagwortartige Bezeichnung des Handelsgeschäfts des Veräußerers unter Beifügung eines die Gesellschaftsart kennzeichnenden Zusatzes annimmt?
3. Kann eine Liste, welche die bei einem Geschäftserwerb übernommenen Verträge enthält, in den Erwerbsvertrag aber nicht aufgenommen worden ist, zur Feststellung des Umfanges der übernommenen Verbindlichkeiten des Geschäfts herangezogen werden?
4. In welchem Umfange können bei gesellschaftsähnlichen Vertragsverhältnissen die §§ 320 flg. BGB. angewendet werden und unter welchen Voraussetzungen ist Kündigung aus wichtigem Grunde möglich?
Kann eine wegen Geisteskrankheit geschäftsunfähige Person gegen die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 Abs. 2 BGB. selbständig Beschwerde einlegen?
Kann, wenn im Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft bestimmt ist, daß beim Tod eines Gesellschafters eines seiner Kinder das Vorrecht hat, an Stelle des Verstorbenen Gesellschafter zu werden, im Gesellschaftsvertrag weiter mit bindender Wirkung für die Erben vereinbart werden, daß der Gesellschaft oder den überlebenden Gesellschaftern die Auszahlung eines Abfindungsguthabens an die Miterben nicht obliegen soll, oder bedarf es dazu einer letztwilligen Verfügung des Erblassers?
1. Kann nach Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren, später abgeänderten Teilurteils Schadensersatz auf Grund des § 717 Abs. 2 ZPO. im weiteren Verfahren noch verlangt werden, nachdem über den Teilanspruch rechtskräftig erkannt worden ist?
2. Zur Berechnung des Streitwerts für einen solchen Antrag.
3. Gehören die Kosten für die Beschaffung einer Sicherheit zur Durchführung der Zwangsvollstreckung zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und des Rechtsstreits?
4. Kann für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags beim Schwanken der Grundstückspreise der Schadensberechnung ein Durchschnittswert zugrundegelegt werden?
1. Zur Anwendung der §§ 1578, 1579 BGB. und des § 323 ZPO. 2. Können Verfehlungen des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten den Verlust seines Unterhaltsanspruchs zur Folge haben?