1. Verliert die Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft von selbst ihre Gültigkeit, wenn nicht in angemessener Frist die Einreichung beim Registergericht und die Eintragung in die Liste der Genossen erfolgt ist?
2. Kann der Genosse nach der Eintragung noch geltend machen, daß er bei der Einreichung und Eintragung den Beitrittswillen nicht mehr gehabt habe?
Bestimmt sich die Haftung des Reichs für den Zustand der in seiner Verwaltung befindlichen Seewasserstraßen nach ähnlichen Grundsätzen, wie sie für die Pflicht der politischen Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten, den Verkehr auf Landstraßen, Ortswegen usw. zu sichern?
1. Wann findet aus Vergleichen über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten der ordentliche Rechtsweg statt?
2. Zur Frage der Zulässigkeit solcher Vergleiche.
3. Kann dem Gemeinwesen, das sich auf einen solchen Vergleich beruft, die Einrede der Unzulässigkeit der Rechtsausübung entgegengehalten werden, weil ein öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht bestanden habe?
Wann und wie ist bei Berechnung der Wartezeit des § 8 BBG. eine während des Krieges abgeleistete Behördendienstzeit eines nach den §§ 3, 4 das. in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten anzurechnen?
1. Welche Anforderungen sind an die Darlegung eines Schadens zu stellen?
2. Kann ein Schadensersatz versagt werden, weil die Verhältnisse unübersehbar seien?
3. Kann wegen vermehrter, aber unbefriedigt gebliebener Bedürfnisse eine nachträgliche Entschädigung verlangt werden?
1. Kann eine Bausparkasse bei vereinfachter Abwicklung rückständige Verwaltungskostenbeiträge von einem Sparer einziehen, der ihr zur Sicherung Vermögenswerte übereignet hat?
2. Ist diese Einziehung auf den Teil der Beiträge zu beschränken, der anteilig auf die Zeit vom Abschluß des Bausparvertrages bis zur Anordnung der vereinfachten Abwicklung entfällt, auch wenn sie schon in vollem Umfange vor jener Anordnung fällig gewesen sind?
1. Ist daran festzuhalten, daß durch die Dritte Notverordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen usw. vom 6. Oktober 1931 das Recht zur Herabsetzung übermäßig hoher Dienst- und Versorgungsbezüge abschließend geregelt worden ist?
2. Können Dienst- und Versorgungsbezüge, die bereits auf Grund der genannten Verordnung herabgesetzt worden sind, nochmals nach allgemeinen Rechtsvorschriften herabgesetzt werden?
3. Inwieweit kann der Dienstberechtigte auf Feststellung des Rechts klagen, Dienst- und Versorgungsbezüge herabzusetzen, die erst in Zukunft fällig werden?
1. Bedarf der Vertrag, durch den ein unübertragbares persönliches Vorkaufsrecht an einem Grundstück in ein übertragbares umgewandelt werden soll, der Form des § 313 BGB.?
2. Stellt § 514 Satz 1 BGB. ein gesetzliches Veräußerungsverbot auf? Ist dieses Verbot ein absolutes (§ 134 BGB.) oder nur ein relatives (§ 135 BGB.)?