1. Liegt der Polizei eine Amtspflicht, gegen Rechtsbrecher (Sachbeschädiger) einzuschreiten, auch gegenüber dem Eigentümer der gefährdeten Sache ob?
2. Zur Frage des mitwirkenden Verschuldens.
Verliert der Schuldner den Einwand der Termingeschäftsunfähigkeit, wenn er zur Abdeckung seiner Schuld auf seinen Grundstücken ruhende Grundschulden an den Termingläubiger oder an einen mit diesem personengleichen Dritten abtritt, der das Abtretungsentgelt zur Begleichung der Terminschuld zur Verfügung stellt?
1. Ist die in dem württembergischen Gesetze vom 21. Mai 1828 für Interzessionen von Frauenspersonen getroffene Bestimmung als eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit oder als eine Formvorschrift aufzufassen und in letzterer Eigenschaft durch Art. 317 H.G.B. für Handelsgeschäfte aufgehoben?
2. Ist diese Bestimmung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 H.G.B. zwar für die Handelsgeschäfte der Handelsfrauen außer Wirkung gesetzt, dagegen anwendbar auf solche Bürgschaften, welche von Nichthandelsfrauen oder von Handelsfrauen außerhalb ihres Handelsbetriebes eingegangen werden?
3. Revisibilität einer diese Fragen betreffenden Entscheidung.
1. Tritt die Verpflichtung des Schiffers, die vom Empfänger nicht abgenommenen Güter dem Befrachter gegen Zahlung der Fracht herauszugeben (Art. 629 H.G.B.), auch dann ein, wenn der Schiffer ein Konnossement gezeichnet hatte und der Befrachter dasselbe nicht in Händen hat?
2. Ist der Schiffer auch dann zur Niederlegung der Güter nach Art. 602 Abs. 1 (Art. 629) verpflichtet, wenn durch die Niederlegung sein eigenes Interesse gefährdet werden würde?
Welchem Staate des Deutschen Reiches steht nach dem Reichsgesetze vom 30. Mai 1870 das Recht zu, das Einkommen aus einem Gewerbe zu besteuern, dessen Betrieb sich über mehrere Staaten des Reiches erstreckt?
1. Findet die Vorschrift in Art. 25 Abs. 2 H.G.B. über die Folgen der Nichteintragung des Erlöschens oder der Änderung der Firma in das Handelsregister auch dann Anwendung, wenn die Annahme der Firma in das Handelsregister nicht eingetragen und öffentlich bekannt gemacht war?
2. Haftet der frühere Inhaber einer Firma, welche nach Art. 10 H.G.B. und nach den landesgesetzlichen Bestimmungen in das Handelsregister nicht eingetragen zu werden brauchte und nicht eingetragen war, für die unter dieser Firma von einem Dritten, auf welchen das Geschäft übergegangen, eingegangenen Verbindlichkeiten, falls die Fortführung des Geschäftes unter der Firma mit Wissen und unter Zustimmung des früheren Firmeninhabers geschah und die Änderung des Inhabers der Firma nicht eingetragen oder bekannt gemacht ist?
1. Ist der Rechtsweg zulässig in Preußen für Ansprüche gegen das Reich betreffend die Höhe der nach §. 14 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 - über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden - zu gewährenden Entschädigungen?
2. Wird der Reichsfiskus bei solchen Ansprüchen durch die Intendantur des betreffenden Armeekorps gültig vertreten?
Ist beim Vorhandensein einer gesetzlichen Vertretung der Innung ein von der Aufsichtsbehörde wegen eines den Innungszwecken zuwiderlaufenden Verhaltens der ordnungsmäßigen Vertretung bestellter außerordentlicher Vertreter zur Prozeßführung namens der Innung zuzulassen?
1. Bedeutung und Wirkung der Übernahme eines Handelsgeschäftes mit Aktiven und Passiven.
2. Gehören zu den übernommenen Passiven nur die aus Handelsgeschäften oder aus kontraktlichen Verhältnissen entstandenen Geschäftsschulden?