Ist die Zuerkennung eines von mehreren Klagansprüchen durch Teilurteil zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, daß das spätere Schlußurteil zu seiner Abweisung führen würde?
1. Kann die Staatshaftung aus § 839 BGB. (in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf. oder § 1 des preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. August 1909, GS. S. 691) mit der aus den §§ 823, 831 BGB. zusammentreffen, wenn der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, von mehreren Personen verursacht worden ist, von denen die einen Beamte, die anderen Nichtbeamte sind?
2. Zum Beamtenbegriff nach § 1 des preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. August 1909.
3. Nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten bestimmt sich die Haftung des Staates für schuldhafte Handlungen von Strombauarbeitern, die von der staatlichen Strombauverwaltung bereitgestellt worden sind, damit sie den Schiffern an einer gefährlichen Stelle des Fahrwassers Hilfe leisten?
Bleibt die Verpflichtung des Versicherers aus § 101 VVG. auch gegenüber einem Hypothekengläubiger bestehen, dessen Hypothek zur Zeit des Brandes noch nicht eingetragen, aber bereits durch Vormerkung gesichert war?
Zum Begriff des "Beteiligten" im Sinne des § 12 der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 754).
1. Steht ein preußischer Staatsbeamter, dem die Verwaltung eines Landratsamts auftragsweise übertragen worden ist, in beamtenrechtlichen Beziehungen zu dem Kreiskommunalverband?
2. Sind die Schadensersatzansprüche, die einem preußischen Kreiskommunalverband gegen seinen Landrat zustanden, weil dieser als Vorsitzender des Vorstandes der Kreissparkasse durch satzungswidrige Kreditgeschäfte den Kreis geschädigt hatte, auf die Kreissparkasse übergegangen, als diese durch die preußische Sparkassenverordnung vom 20. Juli 1932 Rechtspersönlichkeit erlangte?
1. Ist für Ansprüche thüringischer Gemeindebeamten aus ihrem Dienstverhältnis die Revision ohne Rücksicht auf die Höhe des Beschwerdegegenstandes zulässig?
2. Kann eine thüringische Stadtgemeinde, die nach dem Inkrafttreten des Beamtenrechts-Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 die Gehälter und Ruhegehälter ihrer Beamten herabsetzt, von einem Ruhestandsbeamten auf Grund der thüringischen Verordnung vom 24. September 1931 fordern, daß er ihr die ihm in der Zeit vom 1. Oktober 1931 bis zum 30. September 1933 gezahlten höheren Bezüge zurückzahlt?
1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts deshalb ausgeschlossen, weil er als Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt gewesen ist?
2. Wird durch Übertragung der gesetzlichen Prozeßvertretung des Staates auf eine Mittelbehörde die Befugnis des Ministers zu solcher Vertretung ausgeschlossen?
Schließt die Möglichkeit, aus einer Unfallversicherung Ersatz für einen infolge einer Amtspflichtverletzung eingetretenen Unfallschaden zu verlangen, die Amtshaftung aus?
1. Muß die Berufungsanschlußschrift durch den Berufungsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein?
2. Inwieweit sind auf dem Gebiet der Anwendung ausländischen Rechts Revisionsangriffe zulässig?
3. Sind der Prüfungsbefugnis der deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte durch die in § 1315 Abs. 2 BGB. vorgesehenen Ehefähigkeitszeugnisse Schranken gezogen?
4. Zu den Voraussetzungen und Wirkungen des sog. privilegium Paulinum.