1. Kann bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments durch mündliche Erklärung, wenn die Urkundsperson dabei einen vorher fertiggestellten Testamentsentwurf benutzt, die mündliche Erklärung des letzten Willens durch den Erblasser mit der Verlesung und Genehmigung der Testamentsniederschrift in einen Verhandlungsvorgang zusammengefaßt werden?
2. Muß bei einer solchen Testamentserrichtung in der Niederschrift ausdrücklich festgestellt werden, daß der letzte Wille mündlich erklärt worden ist?
1. Kann beim Konkursgrunde der Überschuldung die Annahme der Gläubigerbenachteiligung mit der Begründung bekämpft werden, die Masse sei zulänglich, weil bestrittene Konkursforderungen nicht zu Recht beständen?
2. Hat im Falle des § 31 Nr. 1 KO. der Anfechtungsgegner den Beweis, daß die Masse zulänglich ist, zu führen, falls das Konkursverfahren wegen Überschuldung eröffnet ist?
3. Nach welchen Gesichtspunkten sind die Fragen zu beantworten, ob durch die einem Abwickler vor der Konkurseröffnung aus der Masse gewährte Vergütung die Gläubiger benachteiligt sind, ob sich eine Gegenleistung in der Masse befindet und was zurückzugewähren ist?
1. Kommt es nach § 78 Abs. 2 Satz 2 EheG. unbedingt auch auf die Ertragsfähigkeit des Nachlasses an oder können unter Umständen für die Frage der Billigkeit allein die Verhältnisse des Erben entscheidend sein?
2. Muß in dem Unterhaltsrechtsstreit auf die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses sachlich eingegangen werden?
1. Kann der Einwand, die Begebung eines Wechsels an eigene Order durch den Aussteller und Remittenten sei wegen Wuchers nichtig, dem Wucherer und Wechselinhaber auch von dem Annehmer des Wechsels entgegengehalten werden, der sein Akzept dem Aussteller vor der Weiterbegebung des Wechsels gegeben hat?
2. Greift der Wuchereinwand gegenüber dem Wechselanspruch auch dann durch, wenn der Wechsel zugleich in Erfüllung eines wucherischen und eines rechtswirksamen Geschäfts hingegeben worden ist?
1. Erstreckt sich die Haftungsvorschrift des Art. 131 WeimVerf. auch auf Pflichtverletzungen solcher Wehrmachtsangehörigen, die nur zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht im Heere dienen?
2. Zur Sorgfaltspflicht des Führers eines Wagens mit Hinterradbremse.
3. Schließt Allgemeinüblichkeit die Verletzung verkehrserforderlicher Sorgfalt aus?
1. Welches Recht ist nach dem deutschen zwischenstaatlichen Privatrecht für das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind aus der geschiedenen Ehe eines Ausländers und den Eltern maßgebend?
2. Gilt dafür das Heimatrecht des Vaters auch, wenn die in Deutschland lebende geschiedene Frau eines Ausländers die Reichsangehörigkeit erworben hat? Inwieweit sind die zur Regelung dieses Verhältnisses nach dem entsprechenden ausländischen Recht ergangenen Entscheidungen ausländischer Behörden von den deutschen Gerichten zu beachten?
3. Gehörte die Verteilung der Personensorge gemäß dem früheren § 1635 Abs. 1 Satz 1 BGB. zum "ordre public" des deutschen Rechts?