1. Erwirbt der Ersteher einer beweglichen Sache bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung auch dann Eigentum, wenn die versteigerte Sache nicht dem Schuldner gehört?
2. Welche Rechte hat der Eigentümer in einem solchen Fall in Ansehung des Erlöses?
Liegt einem Soldaten, der mit Erlaubnis des Feldwebels zu der ihm befohlenen Überbringung eines Schriftstücks an den Hauptmann sein eigenes Kraftrad benutzt und unmittelbar im Anschluß daran auf dem Kraftrad in Urlaub fährt, auf der Fahrt bis zur Ablieferung des Schriftstücks die Beachtung der Verkehrsvorschriften als Dienstpflicht gegenüber Dritten ob?
Ist § 846 BGB. auf andere Fälle als die der §§ 844, 845 das. entsprechend anzuwenden, wenn ein Dritter Schaden an seiner Gesundheit und damit Vermögensschaden erleidet infolge der seelischen Einwirkung, die er durch die körperliche Verletzung oder den Tod des von der unerlaubten Handlung unmittelbar Betroffenen erfährt?
Wann beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus § 945 ZPO., falls über die dem Arrest zugrunde liegende Hauptforderung ein Rechtsstreit geführt wird? Inwieweit ist solchenfalls gegenüber der Einrede der Verjährung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegeben?
Kann sich ein Kläger, dem das Landgericht bei Festsetzung von Rentenbezügen Beträge zugesprochen hat, die zum Teil über seinen Antrag hinausgehen, in der Berufungsinstanz zur Aufrechterhaltung dieses Urteils auf den Antrag beschränken, die Berufung zurückzuweisen?
1. Fällt der Rangrücktritt einer bereits eingetragenen Hypothek hinter eine gleichzeitig einzutragende neue Hypothek unter die Vorschriften der §§ 877, 879 oder die des § 880 BGB.?
2. Kann § 181 BGB. auf die Zustimmung des Eigentümers nach § 880 Abs. 2 das. auch dann Anwendung finden, wenn diese dem Grundbuchamt gegenüber erklärt wird?
1. Gilt der Satz ausnahmslos, daß im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO.) die Streitgenossen, die einen Termin oder eine Frist versäumen, als durch die nichtsäumigen vertreten angesehen werden?
2. Wie gestaltet sich die Rechtslage für die einzelnen notwendigen Streitgenossen, wenn ein Teil von ihnen gar nicht oder verspätet, ein anderer Teil dagegen rechtzeitig von einem Rechtsmittel Gebrauch macht, zur Zeit dieses Rechtsmittelgebrauchs aber die Rechtsmittelfrist für die säumigen Streitgenossen bereits verstrichen war?
3. Hat etwa der für einen Teil der notwendigen Streitgenossen eintretende Rechtsmittelverlust insbesondere die Folge, daß das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber als rechtskräftig festgestellt zu behandeln ist, so daß das Rechtsmittel der nichtsäumigen Streitgenossen ohne weiteres als unbegründet zurückgewiesen werden muß?