Rechtfertigt der im Berufungsverfahren gestellte Antrag, die Klage abzuweisen, die Annahme einer Beschwerung des Beklagten durch die Begründung des landgerichtlichen Urteils, wenn der Beklagte in erster Instanz nach dem Klagantrag verurteilt worden ist und den Klaganspruch nach Erlaß des Urteils, aber vor Einlegung der Berufung erfüllt hat?
1. Zur rechtlichen Beurteilung des Aufopferungsanspruchs auf Grund einer Baupolizeiverfügung, die zur Sicherung eines noch nicht offengelegten Fluchtlinienplanes eine Baugenehmigung versagt.
2. Gegen wen richtet sich der Aufopferungsanspruch, wenn diese Versagung zur Sicherung eines im Fluchtlinienplan vom Ruhrsiedlungsverband vorgesehenen "Verkehrsbandes" erfolgt ist?
1. Findet die Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO. auf das schiedsrichterliche Verfahren Anwendung?
2. Dürfen an die Fassung der Formel des Schiedsspruchs die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an die Urteile der staatlichen Gerichte?
3. Muß in dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs darüber entschieden werden, ob er ein Feststellungsurteil oder eine Verurteilung zu einer bedingten oder betagten Leistung enthält?
4. Können Schiedssprüche, die Feststellungsurteile enthalten, für vollstreckbar erklärt werden?
1. Werden von § 79 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenrechts-Änderungsgesetzes von 30. Juni 1933 auch solche Leistungen betroffen, wegen deren ein Rückzahlungsanspruch bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat?
2. Unter welchen Voraussetzungen haben die nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 in den Ruhestand versetzten oder aus dem Dienst entlassenen Beamten Anspruch auf Ruhegeld?
3. Verstößt § 5 des Badischen Gesetzes vom 29. Januar 1934 zur Durchführung des Reichsgesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums gegen § 17 Abs. 2 des genannten Reichsgesetzes?
4. Zur Bemessung des Ruhegeldes der nach § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 entlassenen Landes- und Gemeindebeamten.
1. Ist der Grundsatz, daß die Aussagen der vor dem Berufungsgericht vernommenen Zeugen, soweit sie nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden, in dem Tatbestand oder in den Gründen des Urteils wiederzugeben sind (RGZ. Bd. 145 S. 390), auch auf die Bekundungen der förmlich vernommenen Parteien anzuwenden?
2. Gilt dies auch für Äußerungen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts nach Maßgabe des § 141 ZPO.?
1. Kann der Nacherbe vom Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft und Sicherheitsleistung regelmäßig dann verlangen, wenn der Vorerbe eigenmächtig eine Verwaltungshandlung vornimmt, die nach § 2113 BGB. im Falle des Eintritts der Nacherbschaft unwirksam ist?
2. Wie verhält es sich, wenn eine solche Verwaltungshandlung des Vorerben zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Erbschaft erforderlich war, so daß der Nacherbe seine Einwilligung zu ihrer Vornahme hätte erteilen müssen?
1. Über den Begriff der "Repräsentanz". 2. Unter welchen Voraussetzungen kann bei der Schadensversicherung eine andere als die im Versicherungsvertrag als Versicherter bezeichnete Person neben dieser oder an ihrer Stelle als Versicherter angesehen werden?
Welchen Einfluß hat der Sturz des amerikanischen Dollars auf Lieferungsverträge zwischen deutschen Gewerbetreibenden in Deutschland, wenn der Kaufpreis in nordamerikanischer Währung ausgedrückt worden ist?
Gestattet das Reichsrecht dem Landesgesetz, Ansprüche auf einen anderen (Land- oder Gemeindeverband) zu übertragen, die nach Reichsrecht einem verunglückten Landes- oder Kommunalbeamten in einem reichsgesetzlich der Unfallversicherung nicht unterliegenden Betriebe oder seinen Hinterbliebenen zustehen oder in seiner Person entstanden sind?