1. Ist eine Vereinbarung zwischen Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe deswegen nichtig, weil die scheidungsberechtigte Ehefrau ihren Entschluß, auf Grund des ihr zustehenden Scheidungsrechts die Scheidungsklage zu erheben, von ihrer vorgängigen wirtschaftlichen Sicherstellung abhängig gemacht hat?
2. Widerspricht eine solche Vereinbarung den guten Sitten, wenn zwischen den vom Ehemann übernommenen Leistungen und seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen zur Zeit des Vertragsschlusses ein grobes Mißverhältnis besteht?
3. Darf bei Entscheidung der Frage, ob ein solches grobes Mißverhältnis bestand, davon ausgegangen werden, in welchem Umfange der Frau als geschiedener Ehefrau ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zugestanden haben würde?
1. Welches Recht bestimmt den Wohnsitz eines minderjährigen ehelichen Kindes?
2. Kann nach österreichischem Recht das minderjährige eheliche Kind einen vom Wohnsitz des Vaters verschiedenen Wohnsitz haben?
3. Gilt der durch § 8 Abs. 2 FamRÄndG. geschaffene Gerichtsstand für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes auch, wenn die Eltern die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen?
4. Kann der Rechtsstreit nach § 276 ZPO. an ein Gericht des Landes Österreich verwiesen werden?
5. Welches Recht gilt für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, wenn der Vater bis zum Anschluß Österreichs die österreichische Staatsangehörigkeit hatte?
1. In welchem Umfange sind Vorbehaltsurteile des Urkundenprozesses für die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis im Nachverfahren bindend?
2. Erstreckt sich diese Bindung auch auf solche Streitpunkte, die in dem Vorbehaltsurteil nicht behandelt worden sind?
3. Können auch die verfahrensmäßigen Voraussetzungen der Klageerhebung, insbesondere die Zulässigkeit des Rechtsweges, im Nachverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden, wenn sie im Vorbehaltsurteil ausdrücklich oder stillschweigend als erfüllt behandelt worden sind?
1. Ist das Verlangen des auf Aufhebung der Ehe klagenden Ehegatten dann im Sinne des § 37 Abs. 2 EheG. sittlich nicht gerechtfertigt, wenn es sich auf einen Aufhebungsgrund stützt, der im Laufe einer langjährigen Ehe seine Bedeutung verloren und in keiner Weise ungünstig auf die Gestaltung der Ehe eingewirkt hat und einwirken wird?
2. Spielt dabei der Umstand eine Rolle, daß die Ehe zur Zeit der Entscheidung über die Aufhebungsklage aus anderen Gründen zerrüttet ist und möglicherweise aus diesen Gründen doch gelöst werden wird?
Steht dem Beklagten der Arglisteinwand zu, wenn der Kläger sich zur Klagerücknahme vertraglich verpflichtet hat, den Rechtsstreit aber trotzdem fortsetzt? Wie ist in solchem Fall über die Klage zu entscheiden?
1. Zur Rechtsnatur von Eingemeindungsverträgen. 2. Kann bei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten die Überlassung der Ausübung an einen anderen und die Gestattung der Überlassung durch den Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden?
Kann der Erblasser in seinem Testament einen Kreis von Personen bezeichnen, aus dem der Erbe nach bestimmten sachlichen Gesichtspunkten, z. B. seiner Eignung für eine besondere Aufgabe, durch einen Dritten ausgewählt werden soll?
Hat derjenige, der als Erzeuger des außerehelich geborenen Mündels in Anspruch genommen wird, ein Beschwerderecht, wenn das Vormundschaftsgericht es ablehnt, den Vormund anzuweisen, zwecks Vornahme der Blutgruppenuntersuchung die Blutentnahme bei dem Mündel zu dulden?