Über die Voraussetzungen, unter denen eine überwiegende Schuld an der Scheidung anzuerkennen und unter denen ein Widerspruch gegen die Scheidung nicht zu beachten ist.
1. Setzt die Ehescheidung nach § 50 des Ehegesetzes voraus, daß die geistige Störung zur Zeit der letzten Tatsachenderhandlung noch besteht?
2. Wann trifft die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart?
3. Welche Bedeutung hat § 56 des Ehegesetzes bei Scheidung wegen eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens?
Kann auf Grund des § 31 der Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895 eine Delegierung von einem sudetendeutschen Gericht an ein im Gebiet des Altreichs gelegenes Gericht erfolgen?
1. Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mbH.
2. Kann der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH., der zugleich deren Geschäftsführer ist, seine Stammeinlage dadurch rechtswirksam leisten, daß er als Bevollmächtigter eines Mitgesellschafters in einem Fabrikunternehmen, das dieser einbringt, Veruntreuungen begeht, die daraus stammenden Mittel auf sein eigenes Bankkonto einzahlt und dann von diesem Konto Barbeträge abhebt und zur Tilgung seiner Stammeinlage verwendet?
3. Kann in der Geltendmachung des Ausschlusses von Gewährleistungsansprüchen nach § 464 BGB. eine unzulässige Rechtsausübung liegen, wenn der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH. eine mit Mängeln behaftete Sacheinlage -- Fabrikunternehmen -- auf seine Stammeinlage einbringt und der Geschäftsführer der Gesellschaft die Mängel bei Annahme der Sacheinlage kennt, der Gesellschafter es aber verschuldet hat, daß der Geschäftsführer als sein früherer Bevollmächtigter die Mängel herbeiführen konnte?
4. Kann eine Gesellschaft mbH. von dem Einbringer einer Sacheinlage Ersatz verlangen, wenn der Geldwert der Sacheinlage willkürlich oder in einer nach kaufmännischen Grundsätzen nicht vertretbaren Weise zu hoch festgesetzt worden ist und der Einbringende hierbei vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat?
1. Unter welchen Voraussetzungen geht ein Haftpflichtversicherungsverhältnis auf die Erben des Versicherungsnehmers über?
2. Wie verhält es sich im Falle der Testamentsvollstreckung mit der Befugnis, den Versicherungsschutzanspruch geltend zu machen, wenn das Schadensereignis und der Versicherungsfall nach dem Ableben des Versicherungsnehmers eingetreten sind?
3. Müssen die Erben eine dem Testamentsvollstrecker zur Last fallende Verletzung einer Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs. 2 VVG. unter allen Umständen gegen sich gelten lassen?
1. Unter welchen Voraussetzungen ist in dem Fernbleiben eines Ehegatten von der häuslichen Gemeinschaft eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 des Ehegesetzes zu erblicken?
2. Ist in einem solchen Falle für die Beurteilung des Scheidungsanspruchs aus § 49 des Ehegesetzes die Jahresfrist des § 1567 Abs. 2 Nr. 1 BGB. noch von Bedeutung?
Wie ist die Stempelsteuer für Privatlotterieen zu berechnen, wenn in dem Lotterieplane der angenommene Steuerbetrag nach der Zahl der auszugebenden Lose verteilt und der dieser Verteilung entsprechende Betrag dem Kaufpreise der Lose zugeschlagen wird?
Verzichtet ein Absonderungsberechtigter auf abgesonderte Befriedigung im Konkurse dadurch, daß er seine Forderung zur Konkursmasse anmeldet, sich beim Zwangsvergleichsverfahren beteiligt und die auf seine Forderung fallende Akkordrate ohne Vorbehalt annimmt?
Sind nach §. 58 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 die Gerichte berufen, über die Verpflichtung der Mitglieder freier Hilfskassen, einer Ortskrankenkasse beizutreten, insbesondere über die Frage zu entscheiden, ob die Statuten der betreffenden Hilfskasse den Anforderungen der §§. 75 bezw. 6 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechen? Dies auch dann, wenn die höhere Verwaltungsbehörde nach Art. 3 der Novelle zum Hilfskassengesetze vom 1. Juni 1884 bescheinigt hat, daß jene Statuten den gedachten Anforderungen entsprechen? Welche Gesichtspunkte sind für jene Prüfung maßgebend?