1. Bezieht sich die Verordnung über die Abgeltung von Ansprüchen gegen das Reich vom 4. Dezember 1919 auch auf Gehaltsansprüche von Beamten und Militärpersonen?
2. Sind unter inaktiven Offizieren auch Offiziere a. D. zu verstehen?
3. Enden die Gehaltsansprüche eines Offiziers, wenn sein Dienstverhältnis vorschriftsmäßig hätte aufgehoben werden sollen, aber tatsächlich nicht aufgehoben worden ist?
1. Zur Umwandlung eines Personennamens in einen reinen Warennamen. Kann ein Personenname von seinem Träger von vornherein zum Warennamen bestimmt werden?
2. Stellt es einen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 1 WZG. dar, wenn ein Patent auf Herstellung einer Ware durch Erteilung von Lizenzen verwertet wird?
1. Zur Anwendung des § 384 Abs. 3 HGB. 2. Ist es ein Sachmangel der Ware, wenn sie aus dem Ausland eingeschmuggelt ist, oder wenn trotz des Erwerbs durch einen gutgläubigen Käufer noch die Möglichkeit ihrer Beschlagnahme nach § 94 StPO. besteht?
3. Begründet der Verstoß gegen § 9 Nr. 1 BVO. über den Handel mit Tabakwaren vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 563) die Nichtigkeit des Kaufgeschäfts?
1. Ist bei der Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs des Militärfiskus wider einen dritten Schädiger aus § 41 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 nachzuprüfen, ob für die von der Militärbehörde dem Verletzten bewilligte Rente die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind?
2. Ist der Rentenanspruch nach § 1 MaunschVersG. auch wegen einer Vermehrung der Bedürfnisse infolge der Dienstbeschädigung gegeben?
3. Reichshaftung nach dem Gesetze vom 22. Mai 1910 und Ausgleichungspflicht.
1. Zum Verhältnis der Vertragsablösungsverordnung vom 8. August 1919 zur Abgeltungsverordnung vom 4. Dezember 1919.
2. Ist im Falle der Unzulässigkeit des Rechtswegs vor dem ordentlichen Gerichte nach der Abgeltungsverordnung die Verweisung an das Reichswirtschaftsgericht zulässig?
1. Eigentumsübergang beim Versendungskaufe. 2. Ist der Rollfuhrunternehmer, der im Auftrage des Verkäufers eine versendete Ware am Ankunftsorte dem bereits Eigentümer gewordenen Käufer zuführen soll, diesem letzteren aus schuldhaft unterlassener Obhut über die Sache wegen widerrechtlicher Verletzung des Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB. schadensersatzpflichtig, wenn infolge der nachlässigen Obhut die Sache vom Rollwagen gestohlen wird?
3. Bedeutung von die Haftung der Rollfuhrunternehmer einschränkenden "Allgemeinen Bedingungen" für diesen Schadensersatzanspruch.
1. Zum Begriff der Binnenschiffahrt. 2. Inwiefern werden die Verjährungsvorschriften der §§ 117 Nr. 7, 118 des Binnenschiffahrtsgesetzes durch das Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen vom 23. September 1910 (RGBl. 1913 S. 49) berührt?