Steht einer Schadensersatzklage aus unerlaubter Handlung in gleicher Weise, wie einer Kondiktion, die Rechtskraft des mittels der unerlaubten Handlung erlangten Urteiles im Wege? Zu welchem Betrage können mit der ersteren Klage Zinsen gefordert werden?
Ist, wenn unter Eheleuten die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, gegen den Ehemann, der im Ehescheidungsprozesse Berufung eingelegt hat, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung eines Kostenvorschusses an den von der Ehefrau für die Berufungsinstanz bestellten Prozeßbevollmächtigten gerechtfertigt?
1. Unter welchen Voraussetzungen darf in dem Falle, daß in einem der Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel zu Grunde liegenden Prospekte über die für die Beurteilung des Wertes der Papiere erheblichen Umstände unrichtige Angaben gemacht sind, ein grobes Verschulden der Urheber des Prospektes angenommen werden?
2. In welchem Umfange und in welcher Art ist in dem genannten Falle, wenn grobes Verschulden vorliegt, Schadensersatz zu leisten?
Finden in betreff eines gemäß § 627 C.P.O. gestellten Antrages, für die Dauer des Ehescheidungsprozesses das Getrenntleben der Ehegatten zu gestatten, bezw. für die danach zu erlassende einstweilige Verfügung die Vorschriften der §§ 936-944 C.P.O., nicht aber die Bestimmung des § 1353 Abs. 2 B.G.B. Anwendung?
Sind die Ansprüche aus einem Überbau seit dem 1. Januar 1900 nach den Vorschriften der §§ 912 flg. B.G.B. auch dann zu beurteilen, wenn sie schon vor diesem Zeitpunkte durch Erhebung der Klage geltend gemacht sind, sofern nicht der Überbau bereits nach dem bisherigen Rechte zum Eigentumserwerbe des Bauenden am Grund und Boden geführt hat?
Nach welchem Rechte ist die Schuldfrage zu beurteilen, wenn das Landgericht die Ehescheidung rechtskräftig wegen eines preußischlandrechtlichen Ehevergehens ausgesprochen, und das Berufungsgericht infolge der nur bezüglich der Schuldfrage eingelegten Berufung unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Schuldfrage zu entscheiden hat?
Ist nach Auflösung einer Kommanditgesellschaft der Gesellschafter, welcher das Handelsgeschäft der Gesellschaft mit der Befugnis zur Fortführung der Gesellschaftsfirma übernommen hat, berechtigt, der Firma auch bei dem Abschlusse solcher Geschäfte, mit denen die Gesellschaft sich nicht befaßt hat, sich zu bedienen?
Sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Ehemäklerlohn anwendbar, wenn der Lohn vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches versprochen worden ist, und die Vermittelung der Ehe vor diesem Zeitpunkte stattgefunden hat?
Bedarf die Feststellung, daß die Verfehlung des verklagten Ehegatten die im § 1568 B.G.B. angeführte Wirkung gehabt hat, unter allen Umständen der Bezugnahme auf die individuellen Verhältnisse der Ehegatten?
1. Ist die Vorschrift des § 1571 Abs. 1 B.G.B. anwendbar, wenn die Ehescheidungsklage schon vor dem 1. Januar 1900 unter Wahrung der durch § 721 A.L.R. II. 1 vorgesehenen Frist erhoben war?
2. Kann in einem vor dem 1. Januar 1900 anhängig gewordenen Ehescheidungsprozesse, in welchem die Scheidung nach dem 1. Januar 1900 wegen eines Ehevergehens des Beklagten ausgesprochen wird, auch der klagende Teil unter Anwendung des § 1574 Abs. 3 B.G.B. für schuldig erklärt werden, wenn zwar die Voraussetzungen der §§ 677 flg. A.L.R. II. 1, aber nicht die des § 1567 B.G.B. vorliegen?