Ist die Entschädigung für Grundstücksteile, welche nach einem festgesetzten Fluchtlinienplane zu Straßenland bestimmt waren und nach § 11 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 seit der Fluchtlinienfestsetzung nicht mehr bebaut werden durften, bei der Enteignung, soweit es sich um ihre Eigenschaft als Bauland handelt, nach dem Werte zu bemessen, den sie als Bauland zur Zeit der Fluchtlinienfestsetzung hatten, oder nach demjenigen Werte, den sie als Bauland zur Zeit der Enteignung gehabt haben würden, wenn die Fluchtlinienfestsetzung nicht erfolgt wäre?
1. Welches Recht ist auf einen im Auslande von den Vertretern zweier in verschiedenen inländischen Rechtsgebieten domiziliierten Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Rückversicherungsvertrag anzuwenden?
2. Was ist bei einem Rückversicherungsvertrage unter einem Irrtum über das Wesen der den Gegenstand des Vertrages bildenden Sache zu verstehen?
3. Wen trifft, wenn ein Irrtum im Sinne des Art. 1110 Code civil behauptet ist, die Beweislast?
4. Sind die Artt. 810 und 812 H.G.B. a. F. auf dem Gebiete der Binnenversicherung, namentlich bei Rückversicherungen, analog anwendbar? Oder sind Rechtssätze, welche den in diesen Artikeln enthaltenen Vorschriften entsprechen, für die erwähnten Rechtsgebiete aus der rechtlichen Natur des Versicherungsvertrages herzuleiten?
Stehen die Bestimmungen der §§ 4 und 18 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juni 1900 der Versteuerung eines Aktienindossaments mit dem Abtretungsstempel der Tarifnummer 2 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 entgegen, wenn die Aktie bereits vor dem 1. Oktober 1881, dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des Reichsstempelgesetzes vom 1. Juli 1881, ausgegeben worden war?
1. Begründet die Abweisung der Klage in der angebrachten Art die Einrede der Rechtskraft?
2. Wird die Unterbrechung der Verjährung durch die Abweisung der Klage in der angebrachten Art beseitigt?
Ist nach Beendigung des Konkursverfahrens der bisherige Gemeinschuldner befugt, einen vom Konkursverwalter begonnenen, aber nicht zur Entscheidung gelangten Anfechtungsprozeß im Kostenpunkte fortzusetzen?
1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nach dem Gesetze vom 21. Juli 1879 (20. Mai 1898).
2. Kann die Anfechtung nach diesem Gesetze auch durch eine Erklärung wirksam erfolgen, die außerhalb eines Prozeßverfahrens dem Anfechtungsgegner gegenüber abgegeben wird? Genügt es, daß sie in einem vorbereitenden Schriftsatze erklärt und dieser dem Prozeßbevollmächtigten des Anfechtungsgegners zugestellt wird?
1. Kann die Aufnahme des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung erklärt werden?
2. Begreift der wegen verschuldet mangelhafter Lieferung einer Ware oder eines Werkes zu leistende Schadensersatz dann, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit bestritten, und der Gegner darauf von diesem Standpunkt aus zunächst einen Prozeß gegen einen Dritten geführt und verloren hat, ohne weiteres die durch diesen Prozeß dem Gegner entstandenen Kosten in sich?
Ist da, wo landesgesetzliche Vorschriften der in Art. 71 Ziff. 4 Einf.-Ges. zum B.G.B. bezeichneten Art nicht bestehen, der an Gärten 2c vom Wilde angerichtete Schaden stets zu ersetzen? Mitverschulden des Beschädigten durch unterlassene Instandhaltung von Schutzvorrichtungen?
Ist der Käufer auf Grund des ihm nach § 480 Abs. 2 B.G.B. zustehenden Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unbedingt berechtigt, den Kaufvertrag in seiner Gesamtheit als nicht erfüllt zu betrachten und demgemäß eine nachträgliche Erfüllung desselben seitens des Verkäufers abzulehnen, oder hat er dieses Recht nur unter der Voraussetzung, daß er am Behalten der gelieferten mangelhaften Sache kein Interesse hat?