Findet die Vorschrift des § 749 Abs. 1 Ziff. 5 C.P.O. auf das Diensteinkommen und die Pension der Oberwachtmeister und Gendarmen der preußischen Landgendarmerie Anwendung?
1. Ist es unumgänglich, wenn die Einrede der Unzuständigkeit vorgeschützt ist, die gleichzeitig aufgestellte Rüge des Mangels ordnungsmäßiger Klagezustellung zuvor zu prüfen?
2. Kann dieser Mangel durch erneute Zustellung der Klage, auch wenn solche erst nach dem Zeitpunkte erfolgt, zu welchem auf die Klage Termin angesetzt worden, geheilt werden?
3. Voraussetzungen des Gerichtsstandes der Niederlassung im Sinne des § 22 Abs. 2 C.P.O.
Welche Klagen beziehen sich im Sinne von § 22 C.P.O. auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung? Genügt in dieser Richtung jede entfernte Beziehung, z. B. die mittelbare Beeinflussung des Geschäftsbetriebes der Niederlassung durch einen Vertrag, der von dem Inhaber des Hauptgeschäftes abgeschlossen wurde, und auf den sich die Klage bezieht?
Wird im Anwaltsprozesse das Verfahren unterbrochen, wenn nach Zustellung des Endurteiles der Instanz eine Partei stirbt, bevor sie einen Prozeßbevollmächtigten für die höhere Instanz bestellt hat?
Ist unter "gewerblicher Niederlassung" in § 2 des Reichsgesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 nicht nur die Hauptniederlassung, sondern auch die Zweigniederlassung des Beklagten zu verstehen?
Welches Gericht ist zuständig für die Klage, mit welcher der auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes zur Zahlung einer Rente verurteilte Unternehmer die Verurteilung des Verletzten dahin fordert, daß dieser schuldig sei, sich auf die nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 jenes Gesetzes zu vermindernde Rente diejenigen Beträge anrechnen zu lassen, die für den Fall, daß die Rente ermäßigt werden sollte, zuviel gezahlt worden sein würden?
Darf, wenn in erster Instanz über die thatsächliche Grundlage des Anspruches auf den zugeschobenen Eid erkannt ist, das nur von dem den Anspruch Verfolgenden angegangene Berufungsgericht, wenn es auf Grund des von ihm erhobenen Zeugenbeweises zu einem richterlichen Eide für den angeblich Berechtigten gelangt, zugleich aber einen Teil des Anspruches für unbegründet erachtet, diesen Teil abweisen, ohne wegen desselben es noch auf den in erster Instanz festgestellten Eid ankommen zu lassen?
Wird der Wert des Streitgegenstandes in einem Prozesse über lebenslängliche Alimente für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich dadurch beeinflußt, daß diesem eine Unterhaltsverbindlichkeit der im Streite befangenen Art fremd ist?