1. Wer ist beweispflichtig, wenn streitig ist, ob ein Wechsel zu der Zeit, als der aus ihm in Anspruch genommene Indossant seine Namensschrift auf die Rückseite setzte, schon auf diejenige Summe gelautet habe, auf welche er jetzt lautet?
2. Ist, wer einen Wechsel indossiert oder auf Grund des von einem Vorinhaber herrührenden Blankoindossamentes weiter begiebt, im Sinne des § 445 C.P.O. als Rechtsvorgänger des Wechselerwerbers anzusehen?
Ist ein Regierungspräsident gesetzlich befugt, für eine klagende Pensionskasse in seinem Bezirke anstatt des statutenmäßigen Kuratoriums ein anderweites Vertretungsorgan zu bestellen?
1. Ist, wenn die Auflassungserklärung und die sich daran schließende Eintragung einen größeren Grundstücksbestand bezeichnet, als nach dem Willen der Beteiligten aufgelassen werden sollte, die Auflassung und Eintragung insoweit, als sie durch den Parteiwillen nicht gedeckt wird, nichtig?
2. Unter welchen Voraussetzungen kann, wenn nach dem Willen der Beteiligten die Auflassung eines Grundstückes zugleich eine grundbuchmäßig zu einem anderen Grundstücke gehörende Fläche umfassen sollte, in der Mitauflassung der letzteren eine Cession des dinglichen Klagerechtes gefunden werden, welches dem Auflassenden gegen den eingetragenen Eigentümer des anderen Grundstückes auf Berichtigung des Grundbuches in Ansehung jener Fläche zusteht?
Nach welchem Rechte ist ein schenkungsweise geschehener Erlaß zu beurteilen, wenn der in Braunschweig wohnende Gläubiger von dort nach Liegnitz dem hier wohnenden Schuldner den Erlaß schriftlich erklärt hat?
Ist der Auflassungsstempel zu entrichten, wenn die Auflassung unter Vorlage zweier in stempelpflichtiger Form ausgestellter Urkunden erklärt wird, inhalts deren der neue Erwerber das Grundstück von einem Dritten gekauft hat, dem gegenüber der Eigentümer sich vorher verpflichtet hatte, das Grundstück auf sein Verlangen an ihn oder eine von ihm zu benennende Person zu verkaufen?
Ist bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf den Stempel für das Einbringen von nicht in Geld bestehendem Vermögen in die Gesellschaft (Tarifstelle 25c des Stempelgesetzes vom 31. Juli 1895) der ganze Stempel für die Errichtung der Gesellschaft (Tarifstelle 25a daselbst) zur Anrechnung zu bringen, oder nur der Betrag für denjenigen Teil des Aktienkapitales, welcher durch das eingebrachte nicht in Geld bestehende Vermögen gedeckt wird?
Form des Schenkungsversprechens bei einer belohnenden Schenkung. Ist zur Gültigkeit der letzteren die Aushändigung der Schenkungsurkunde an den Beschenkten erforderlich?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Anspruch gegen eine Gemeindeverwaltung aus einem Vertrage, durch den diese sich einem einzelnen Gemeindeangehörigen gegenüber zur Nichteinforderung einer Gemeindeabgabe verpflichtet hat, im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden?
1. Kann der Anspruch des Fischereiberechtigten auf Unterlassung schädlicher Immissionen und auf Entschädigung im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden?
2. Unter welchen Umständen ist ein solcher Anspruch begründet?
3. Steht die Eigentumsfreiheitsklage neben dem Eigentümer auch den zu dinglichen Nutzungen Berechtigten zu?
Liegt, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Erhöhung ihres Stammkapitales beschlossen hat, und von jemandem, der bisher der Gesellschaft nicht angehörte, eine Einzahlung zu dem neuaufzubringenden Kapitale durch notariell beglaubigte Erklärung übernommen ist, bezüglich dieser eine nach Tarifstelle 58 des Stempelgesetzes vom 31. Juli 1895 zu versteuernde Schuldverschreibung vor?