1. Wonach bestimmt sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen ein Zwischenurteil, wenn das erkennende Gericht das letztere als aus § 275 C.P.O. erlassen bezeichnet?
2. Darf für die Frage, ob das nach der Enteignung verbliebene Restgrundstück nach seiner bisherigen Bestimmung noch zweckmäßig benutzt werden kann, eine Straßenanlage berücksichtigt werden, deren Herstellung erst durch die Enteignung ermöglicht ist?
1. Muß der die Nebenintervention erklärende Schriftsatz auch der zu unterstützenden Partei zugestellt werden?
2. Inwieweit kann auch der Gegner der zu unterstützenden Partei den Mangel der soeben erwähnten Zustellung mit Erfolg rügen? Einfluß des § 60 in Verbindung mit § 66 C.P.O. in dieser Beziehung?
3. Welche Rechtswirkung kommt, wenn die Nebenintervention durch Einlegung eines Rechtsmittels vorgenommen wird, einer erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geschehenen Zustellung der Nebeninterventionsschrift an die zu unterstützende Partei zu?
4. Unter welchen Voraussetzungen darf die Rechtzeitigkeit der Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen ein Zwischenurteil angenommen werden?
5. Ist eine weitere sofortige Beschwerde derjenigen Partei zulässig, zu deren Nachteil auf die sofortige Beschwerde der Gegenpartei ein Zwischenurteil abgeändert worden ist?
Muß das Bestehen der Klageforderung auch dann festgestellt werden, wenn der Beklagte eine liquide Gegenforderung mit der Erklärung zur Aufrechnung stellt, er wolle die klagebegründenden Behauptungen für den Fall zugestehen, daß er auf Grund seines Aufrechnungseinwandes Abweisung der Klage erreichen könne?
Liegt ein Zwischenurteil nach § 275 C.P.O., oder ein Teilurteil vor, wenn der Kläger mehrere Ansprüche in der Weise geltend gemacht hat, daß er den eingeklagten Betrag als Betrag des einen Anspruches, eventuell als Betrag des anderen Anspruches fordert, und in dem Urteile der Klagegrund eines der beiden Ansprüche verworfen wird?
Beträgt die dem Rechtsanwalte für die Vertretung in der auf die Beweisaufnahme folgenden weiteren kontradiktorischen Verhandlung zukommende Gebühr in denjenigen Fällen, in denen die Beweisaufnahme nur einen Teil des Streitgegenstandes umfaßte, auch nur fünf Zehnteile einer nach dem Werte dieses Teiles berechneten Verhandlungsgebühr?
Kann, wenn im Eheprozesse in erster Instanz dem Klagantrage gemäß auf Ehescheidung erkannt ist, die Klagpartei, ohne selbst Berufung einzulegen, einen in erster Instanz nicht vorgebrachten Scheidungsgrund zur Begründung des Antrages auf Zurückweisung der von der Gegenpartei eingelegten Berufung verwerten?
Was ist unter "Ansprüchen gegen den Landesfiskus wegen Verschuldung von Staatsbeamten" im Sinne des § 39 Abs. 1 Ziff. 2 preuß. Ausf.-Ges. vom 24. April 1878 zum deutschen G.V.G. zu verstehen?
Ist die Fortsetzung des schiedsrichterlichen Verfahrens nach Erlaß eines Schiedsspruches zulässig, wenn der Schiedsspruch im Versäumnisverfahren erlassen und deshalb aufgehoben ist?
Nach welchem Maßstabe und zu welchem Teile kann, wenn gegen mehrere Personen geklagt, und hinsichtlich der Kosten dahin entschieden ist, daß diese, soweit sie durch das Verfahren gegen den einen Streitgenossen entstanden seien, von diesem, dagegen soweit sie durch das Verfahren gegen den anderen Streitgenossen entstanden seien, vom Kläger zu tragen seien, der Kläger seine Kosten von dem unterliegenden Streitgenossen erstattet verlangen?