Liegt ein neues abgabepflichtiges Geschäft im Sinne des § 8 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 vor, wenn eine Vertragspartei von der Befugnis Gebrauch macht, welche bei Abschluß des als "Kassageschäft" bezeichneten Anschaffungsgeschäftes dahin vorbehalten worden ist, daß es jedem Teile freistehen solle, durch eine sofort nach Abschluß abzugebende Erklärung Hinausschiebung der Erfüllung zu verlangen?
Kann sich der Indossant eines Wechsels gegenüber dem Wechselinhaber auf einen zwischen diesem und dem Acceptanten des Wechsels geschlossenen Stundungsvertrag berufen?
1. Grenzen der Befugnisse der ordentlichen Gerichte gegenüber den Befugnissen der patenterteilenden Behörde. Rechtsweg bei Streit über die Abhängigkeit eines Patentes von einem anderen älteren Patente.
2. Auslegung eines Patentes, das nach der Formulierung des Patentanspruches als Verbesserung einer durch ein älteres Patent geschützten Einrichtung erteilt worden ist.
Kann die Aussonderung von Grundstücken aus der Konkursmasse verlangt werden, die dem Gemeinschuldner mit der Abmachung aufgelassen worden sind, daß er sie für Rechnung des Auflassenden veräußern soll?
Unterliegt eine Aktie deshalb, weil sie durch einen Stempelaufdruck oder einen anderen auf sie gesetzten Vermerk nachträglich als eine mit einem Vorzugsrechte versehene Aktie bezeichnet worden ist, einer Stempelabgabe nach Maßgabe der Nr. 1 des Tarifes zum Reichsstempelgesetze vom 27. April 1894?
Ist der Anspruch auf Vernichtung einer widerrechtlich erlangten photographischen Aufnahme im Konkurse des Beklagten als Aussonderungsanspruch zu behandeln?
1. Inwieweit findet Art. 201 des Einf.-Ges. zum B.G.B. auf Ehescheidungssachen (erster, zweiter oder dritter Instanz), die vor dem 1. Januar 1900 anhängig geworden sind, Anwendung?
2. Hat das Revisionsgericht bei Prüfung der Frage, ob ein vor dem 1. Januar 1900 verkündetes Berufungsurteil auf einer Gesetzesverletzung im Sinne der §§ 549. 550 C.P.O. (n. F.) beruht, das zur Zeit der Verkündung des Berufungsurteiles geltende Recht, oder das Bürgerliche Gesetzbuch und dessen Einführungsgesetz anzuwenden?
Darf in dem Falle, daß bei Errichtung einer Aktiengesellschaft ein Gründer sich verpflichtet hat, als Gegenleistung gegen seine nicht durch Barzahlung zu leistende Einlage Aktien der Gesellschaft zu übernehmen, neben dem Reichsstempel für Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte auch die unter Nr. 25 des preußischen Stempelsteuergesetzes (Gesellschaftsverträge) lit. c. vorgesehene Stempelabgabe erhoben werden?
Kann für den Fall der dauernden Beschädigung einer Erträgnisse gewährenden Sache oder eines solchen Rechtes der Beschädiger nach Wahl des Beschädigten oder nach Befinden des Richters zur Kapitalentschädigung oder Rentenzahlung verurteilt werden, oder ist, mangels abweichender Vereinbarungen der Beteiligten, stets auf Kapitalentschädigung zu erkennen?