Kann die bei einem Eisenbahnunfalle verletzte Ehefrau wegen Aufhebung oder Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit Schadensersatz von dem Betriebsunternehmer verlangen, wenn sie als Geschäftsgehilfin des Ehemannes thätig gewesen ist? Steht der § 211 A.L.R. II. 1 einem solchen Anspruche entgegen?
Inwiefern ist in einem Falle, wenn zwei Eheleute, welche bei dem nämlichen Eisenbahnunfalle verunglückt sind, in getrennten Prozessen auf Schadensersatz geklagt haben, ein Urteil, wodurch dem Ehemanne eine mit Einrechnung des Wertes der gewerblichen Beihilfe der Ehefrau bemessene Rente zugesprochen ist, bei der auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes von der Ehefrau wegen ihrer Erwerbsunfähigkeit geforderten Entschädigung zu berücksichtigen?
Findet die Klage auf Ersatz des Schadens, der durch ein nach § 16 Gew.O. mit obrigkeitlicher Genehmigung betriebenes Gewerbe zugefügt worden ist, nach § 26 daselbst nur unter der Voraussetzung statt, daß sie schon nach allgemeinen Grundsätzen begründet sein würde, oder auch abgesehen davon unmittelbar auf Grund des Gesetzes?
Kann der nach § 15 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 Verletzte zum Zwecke der Beschaffung der Grundlagen für die Höhe seiner Entschädigungsforderung von dem zur Entschädigung Verpflichteten Rechnungslegung über den Gewinn, welchen er durch seine Zuwiderhandlung gemacht hat, beanspruchen?
Kann der § 138 Abs. 2 B.G.B. auf Rechtsgeschäfte zur Anwendung gebracht werden, welche vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen sind?
1. Gehören preußische Kuxe neueren Rechtes zu den in § 50 Abs. 2 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 bezeichneten Anteilen von Bergwerksunternehmungen?
2. Bestimmt der § 51 Abs. 1 des Börsengesetzes die Folgen der in § 50 vorgesehenen Untersagung erschöpfend, oder ist ein der Untersagung zuwider geschlossenes Geschäft nichtig?
Gilt dies auch von dem in § 51 Abs. 2 vorgesehenen börsenmäßigen Terminhandel in sog. verbotenen Papieren?
3. Was ist unter börsenmäßigem Terminhandel im Sinne des § 51 Abs. 2 zu verstehen?
Können die §§ 912-916 B.G.B. analog auf den Fall ausgedehnt werden, wenn der Eigentümer eines Grundstückes, von dem eine Teilfläche mit einer das Bebauen verbietenden Grunddienstbarkeit belastet ist, über die Grenze des unbelasteten Teiles auf den belasteten Teil hinüberbaut?
Besteht in Ansehung der Beweislast ein Unterschied, je nachdem auf einen Grenzüberbau und die Verpflichtung, ihn zurückzurücken, das ältere Recht, oder das Bürgerliche Gesetzbuch zur Anwendung gebracht wird?
1. Unter welchen Umständen ist der Einkaufskommissionär verpflichtet, bei Beanstandung der Ware durch den Kommittenten einen Prozeß mit dem Verkäufer über Abnahme und Bezahlung der Ware zu führen? Voraussetzungen des Ersatzanspruches des Kommissionärs.
2. Beweislast, wenn der Käufer bestreitet, daß die Ware die vereinbarte Herkunft habe.
3. Kann der Kommissionär, welcher auf Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit klagt, Zahlung an sich selbst, oder nur Zahlung an seinen Gegenkontrahenten verlangen?
Ist der Remittent, welcher den mangels Zahlung auf Betreiben des letzten Wechselinhabers protestierten Wechsel eingelöst hat, zur Erhebung der Regreßklage legitimiert, wenn auf der Rückseite des an die Order eines Dritten lautenden gezogenen Wechsels dem Vollgiro des Remittenten ein Blankogiro des Wechselausstellers als erstes Giro voransteht?