1. Begriff der "Dienstbeschädigung" nach § 59 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871.
2. Wieweit reicht die in Art. 20 des Gesetzes, betr. Einige Abänderungen und Ergänzungen der Militärpensionsgesetze vom 27. Juni 1871 und vom 4. April 1874 2c, vom 22. Mai 1893 aufgestellte Beschränkung der wegen einer Dienstbeschädigung gegen die Militär- oder die Marineverwaltung zu erhebenden Ansprüche?
Findet wegen einer Forderung aus einem gegenseitigen Vertrage, wenn der Berechtigte die ihm nach dem Vertrage obliegende Verbindlichkeit noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt hat, Arrest statt?
Genügt zur Auflassung die Erklärung des Veräußerers des Grundstücks, daß er die Eintragung des Erwerbers als Eigentümers bewillige, in Verbindung mit der Erklärung des Erwerbers, daß er diese Eintragung beantrage?
Einfluß nachträglicher Verfälschung des Wechselinhalts auf den Fortbestand der Verpflichtung früherer Wechselschuldner nach Maßgabe des echten Wechselinhalts.
1. Kann bei Gesellschaften m. b. H. die Einzahlung auf die Stammeinlage durch vertragsmäßige Aufrechnung wirksam geschehen?
2. Kann die erfolgte Eintragung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses in das Handelsregister aus dem Grunde angefochten werden, daß die von den Geschäftsführern bei der Anmeldung abgegebene Versicherung tatsächlich unrichtig gewesen sei?
3. Wirkung der Kaduzierung und Versteigerung eines auf das erhöhte Stammkapital erworbenen Geschäftsanteils vor Eintragung des Erhöhungsbeschlusses in das Handelsregister.
Kann, nachdem Verkauf und Übergabe beweglicher Sachen ohne Eigentumsvorbehalt erfolgt waren, das Eigentum auf den Verkäufer in der Weise wirksam zurückübertragen werden, daß die Vertragschließenden nachträglich einfach vereinbaren, der Verkauf solle unter dem Eigentumsvorbehalte geschehen sein?
Sind die Vorschriften der §§ 2325-2329 B.G.B. anwendbar, wenn der Erblasser eine Stiftung, insbesondere eine Familienstiftung oder eine nach preußischem Recht zu beurteilende Fideikommißstiftung, errichtet hatte?
Kann gegenüber der Haftung aus § 1 des Haftpflichtgesetzes die Einrede der höheren Gewalt auf das unvorsichtige Verhalten eines unter sieben Jahren alten Kindes begründet werden?
1. "Höhere Gewalt" gegenüber der Haftung aus § 833 B.G.B.? 2. Kann bei der Beschädigung eines Kindes unter sieben Jahren in Frage kommen, ob ein ihm zur Last fallendes Verschulden bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt habe?
3. Wer ist im Sinne des § 254 B.G.B. der Beschädigte?