Genügt zur Genehmigung eines vom Vormunde für sein Mündel über Grundstücke geschlossenen Vergleichs durch das Vormundschaftsgericht, daß dieses die Ausfertigung des Vergleichs zu den Grundakten mit dem Ersuchen um Eintragung überreicht, ohne dem Vormunde die Genehmigung in irgendeiner Weise kundzutun?
Unterbringung einer nach dem Invalidenversicherungsgesetze vom 19. Juli 1899 (R.G.Bl. S. 463) versicherten Person in einem Krankenhause der Versicherungsanstalt. Wird durch sie ein Vertragsverhältnis begründet, bei dem die Anstalt dem Versicherten nach § 278 B.G.B. haftet?
1. Wann kann der Nacherbe vom Vorerben Sicherheitsleistung, und wann Entziehung der Verwaltung verlangen?
2. Ist das Zurückbehaltungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Schuldverhältnisse im engeren Sinne beschränkt?
1. Wie ist, wenn jemand einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, und dieser einem Dritten Schaden zugefügt hat, vom Geschäftsherrn die Einrede zu begründen, daß er bei Auswahl der bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe?
2. Aufstellung eines Gegenstandes an einer öffentlichen Straße, durch dessen Umfallen den Vorübergehenden Gefahr erwachsen kann; Notwendigkeit regelmäßiger Kontrole der Standfestigkeit des Gegenstandes.
1. Kann der Hauptschuldner dem Regreßanspruche des Bürgen oder dritten Verpfänders gegenüber mit einer ihm gegen den befriedigten Gläubiger zustehenden Gegenforderung aufrechnen?
2. Inwieweit kann der Hauptschuldner gegen den Regreßanspruch des Bürgen oder dritten Verpfänders eine Einwendung daraus hernehmen, daß der Bürge oder dritte Verpfänder wegen einer dem Gläubiger gegenüber begründeten Einwendung die Befriedigung des letzteren hätte unterlassen sollen?
3. Kann der Bürge dem Gläubiger gegenüber mit einer dem Hauptschuldner gegen den letzteren zustehenden Gegenforderung aufrechnen?
4. Form der Aufrechnungserklärung.
5. Schadensersatz durch Nichtbenutzung eines dem Ersatzpflichtigen an sich erwachsenen Anspruchs.
1. Genügt zur Widerlegung der Rechtsvermutung des Art. 274 Abs. 2 des alten, bzw. des § 344 Abs. 2 des neuen Handelsgesetzbuchs der Umstand, daß der kaufmännische Aussteller des Schuldscheins denselben nicht mit seiner Firma, sondern mit seinem von dieser verschiedenen bürgerlichen Namen gezeichnet hat?
2. Ist der Art. 274, bzw. § 344 H.G.B. auch auf den Übergang eines ganzen Handelsgeschäfts mit allen Passiven auf einen neuen Erwerber anwendbar?
3. Welche Bedeutung kommt bei einem solchen Übergange der in Art. 274, bzw. § 344 Abs. 2 H.G.B. aufgestellten Rechtsnorm zu?
1. Ist in § 254 B.G.B. unter "Verschulden" in betreff eines Minderjährigen etwas anderes zu verstehen, als Vorsatz und Fahrlässigkeit?
2. Ist § 828 B.G.B. auf dieses Verschulden anwendbar?
Über die rechtlichen Wirkungen eines zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner geschlossenen Vertrages, durch den die Erfüllung der Schuld hinausgeschoben wird, auf die Verpflichtungen des Bürgen.
1. Voraussetzungen der Schuldübernahme im Sinne des § 414 B.G.B.
2. Gibt es nach dem Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine von der Bürgschaft verschiedene sog. kumulative Schuldübernahme? Wann wäre eventuell eine solche anzunehmen, und würde sie dann der Schriftform bedürfen?