Sind die Eisenbahndirektionen in Preußen mit bahnpolizeilicher Gewalt ausgestattet? Können Anordnungen, die sie als bahnpolizeiliche haben erlassen wollen, im Rechtswege angefochten werden?
Findet, wenn eine offene Handelsgesellschaft lediglich zu dem Zwecke angemeldet worden ist, um Geschäfte, die allein für Rechnung einer der als Gesellschafter eingetragenen Personen gehen sollen, im Namen der Gesellschaft abschließen zu können, nach Verlautbarung der Gesellschaftsauflösung die Verjährungsvorschrift des Art. 146 H.G.B. zu gunsten desjenigen Anwendung, für dessen Rechnung die im Namen der Gesellschaft geschlossenen Geschäfte gemacht worden waren?
Kann nach preußischem Rechte die im Dringlichkeitsverfahren ohne Vorbehalt von dem Unternehmer an den Eigentümer oder einen Nebenberechtigten geleistete Zahlung der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Enteignungsentschädigung von dem Unternehmer zurückgefordert werden?
1. Wirkt die Eintragung einer festgestellten Konkursforderung in die Tabelle wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber den Konkursgläubigern auch außerhalb des Konkursverfahrens, insbesondere bei Verteilung des Erlöses eines zur abgesonderten Befriedigung dienenden Gegenstandes?
2. Geht auf den für die Nachlaßverbindlichkeiten nicht unbeschränkt haftenden Erben, der eine Nachlaßverbindlichkeit aus eigenen Mitteln und nicht für Rechnung des Nachlasses berichtigt hat und demgemäß im Nachlaßkonkurse an die Stelle des befriedigten Gläubigers tritt, das mit der berichtigten Forderung verbundene Hypothekenrecht über?
1. Steht das Eigentum an einem preußischen Gendarmenpferde, bezw. der Eigenbesitz eines solchen dem Staate, oder dem betreffenden Gendarmen zu?
2. Ist Halter eines preußischen Gendarmenpferdes im Sinne des § 833 B.G.B. der Staat, oder der betreffende Gendarm?
Fällt die Rechtsanwaltstätigkeit unter den Begriff des Betriebes eines Gewerbes im Sinne des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870?
Inwieweit haftet der Militärfiskus gemäß § 831 B.G.B. für den Schaden, welcher einem Dritten durch unvorsichtige Handhabung oder Verwendung von Material aus fiskalischen Beständen von seiten eines zu der fraglichen Verrichtung bestellten Offiziers zugefügt wird?
Liegt im Falle des Art. 578 H.G.B. (§ 577 u. F.) Vertragsbruch auf seiten des Befrachters vor, wenn die Ladezeit abläuft, ohne daß dem Verfrachter die Ladung von dem Dritten geliefert wird? In welcher Weise hat der Verfrachter seiner Verpflichtung zur "schleunigen Benachrichtigung" nachzukommen? Findet Art. 571 (§ 570 n. F.), wonach der Verfrachter seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens drei Tage vor Ablauf der Ladezeit oder der Überliegezeit dem Befrachter zu erklären hat, auch im Falle des Art. 578 Anwendung?
Ist die Zulässigkeit von Einwendungen, welche den durch ein Versäumnisurteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, nach § 767 Abs. 2 C.P.O. dadurch bedingt, daß der Einspruch gegen das Versäumnisurteil zur Zeit der Entstehung der Einwendungen bereits ausgeschlossen war?