1. Ist gegen den Beschluß, durch den ein Antrag auf Vorverlegung eines Verhandlungstermins abgelehnt worden ist, die Beschwerde zulässig?
2. Kann in der Berufungsinstanz der Antrag gestellt werden, daß das Urteil der ersten Instanz für vorläufig vollstreckbar erklärt werde?
Kann der Kläger Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst, soweit sie nach § 767 Abs. 2 C.P.O. überhaupt zulässig sind, auch noch nach Erhebung der Klage geltend machen, wenn dadurch die Verteidigung des Beklagten nicht wesentlich erschwert wird?
1. Welches örtliche Recht ist auf die von einem inländischen Käufer gegenüber einem ausländischen Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche erhobenen Wandelungsansprüche anzuwenden?
2. An welchem Orte sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche im Falle der Wandelung eines Kaufes dann, wenn bereits die verkaufte Sache übergeben, und der Kaufpreis bezahlt ist, die aus der Wandelung entstehenden beiderseitigen Verpflichtungen zu erfüllen? Ist insbesondere der Käufer verpflichtet, die gekaufte Sache an dem Orte zurückzugeben, an welchem er sie empfangen hat, wenn sie sich zur Zeit der Wandelung nicht mehr daselbst befindet?
An wen sind die unter der Aufschrift der gelöschten Firma einer aufgelösten offenen Handelsgesellschaft eingehenden Postsendungen auszuhändigen, wenn die Auflösung der Gesellschaft in der Weise stattfand, daß der eine der beiden bisherigen Gesellschafter das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernahm, und der andere eine Abfindung in Geld erhielt, jedoch verabredet wurde, daß die Firma der Gesellschaft gelöscht werden solle? Was ist unter dem Gebrauch einer Firma zu verstehen?
Kann eine Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt werden, ohne rechtlich als eine neu errichtete Gesellschaft zu gelten? Bedeutung der Frage für die Berechnung der Registereintragungs-Gebühren nach den §§ 72. 73 preuß. G.K.G. vom 6. Oktober 1899.
Kann durch Landesgesetz eine Zuständigkeit des Reichsgerichts für Beschwerden wegen verzögerter Rechtspflege geschaffen werden? Ist das Reichsgericht, wenn das Oberlandesgericht die Kosten einer an dieses gerichteten solchen Beschwerde dem Rechtsanwalte des Beschwerdeführers mit Bezug auf § 102 C.P.O. auferlegt hat, zur Entscheidung auf eine von dem Rechtsanwalte dagegen eingelegte Beschwerde zuständig?