Giroverkehr. Wer trägt hinsichtlich der Girozettel, die zur Herbeiführung von Ab- und Zuschreibungen benutzt werden, die Gefahr der Fälschung? Kontrollepflicht des Girokunden. Anwendung des § 278 B.G.B.
Kann gegenüber der Grundschuldklage des eingetragenen Gläubigers, nachdem dieser im Laufe des Rechtsstreites den Grundschuldbrief auf Verlangen des Beklagten vorgelegt hat, der Beklagte noch mit der Behauptung gehört werden, daß der Kläger vor Anstellung der Klage die Grundschuld unter Aushändigung des Grundschuldbriefes abgetreten habe und zur Zeit der Klagerhebung nicht im Besitz des Briefes gewesen sei?
Kann, wenn mehrere zur Anfechtung eines gemeinschaftlichen Rechtsgeschäfts nach § 123 B.G.B. berechtigt sind, das Anfechtungsrecht von jedem zu seinen Gunsten ausgeübt werden?
Sind in der nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 20. Mai 1898 vorgeschriebenen Veröffentlichung des Mitgliederbestandes bei den "am Jahresschlusse der Genossenschaft angehörigen Genossen" auch diejenigen Mitglieder noch mitzuzählen, die im abgelaufenen Jahre gestorben sind?
Stellt die bei der Auseinandersetzung einer offenen Handelsgesellschaft erfolgende Zuteilung von Wertpapieren, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, an die einzelnen Gesellschafter ein steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft im Sinne der Tarifnummer 4 des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 dar?
1. Ist der Verkäufer beweglicher Sachen, welche als Zubehör eines Grundstücks den Hypothekengläubigern haften, nach § 439 Abs. 2 B.G.B. verpflichtet, diese Hypotheken insoweit zu beseitigen, als sie die verkauften Sachen belasten?
2. Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 273 Abs. 1 B.G.B. Was ist unter "demselben rechtlichen Verhältnisse, auf dem die Verpflichtung (des Schuldners) beruht", im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen?
Wo ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet, wenn auf Grund der Wandelung eines Kaufs die Zurücknahme der gelieferten Sache gegen Ersatz der verauslagten Frachtkosten begehrt wird?
Ist im Sinne des Art. 170 Einf.-Ges. zum B.G.B. das Schuldverhältnis noch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzbuchs entstanden, wenn zur Begründung des Anspruchs auf die mündlich vereinbarte Vergütung für eine übernommene Handlung im Sinne des 8. Abschn. A.L.R. I. 11 nicht nur gemäß § 165 A.L.R. I. 5 die vollständige Leistung der Handlung, sondern auch der Eintritt eines bestimmten Erfolges erforderlich ist, und zwar die Handlung noch völlig vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet, der Erfolg aber erst nach diesem Zeitpunkte eingetreten ist?