Erlangt ein Warenzeichen, welches ohne den zugehörigen Geschäftsbetrieb auf einen Anderen übertragen und in der Zeichenrolle umgeschrieben worden ist, seine Rechtswirksamkeit dadurch wieder, daß es auf denjenigen, der den Geschäftsbetrieb fortgesetzt hat, übertragen und umgeschrieben wird?
1. Kann die Bestimmung des § 75 Satzes 1 H.G.B. auch dann Anwendung finden, wenn der vertragswidrig behandelte Handlungsgehilfe den Dienst nicht sofort, sondern unter Einhaltung der Kündigungsfrist verläßt?
2. Genügt es, wenn Gründe vorliegen, welche die sofortige Dienstauflösung objektiv rechtfertigen, oder müssen diese Gründe auch subjektiv für den Dienstaustritt entscheidend gewesen sein?
3. Konkurrierendes Verschulden des Handlungsgehilfen.
Hat die Begründetheit des Auflassungsstempels zur Voraussetzung, daß, wenn eine das Veräußerungsgeschäft enthaltende Urkunde in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift nicht vorgelegt wird, die Beteiligten in einer der allgemeinen Verfügung des Finanzministers und des Justizministers vom 29. Februar 1896/17. Juli 1900 entsprechenden Weise belehrt werden, und daß seit einer der Belehrung erst nachfolgenden Zustellung der Gerichtskostenrechnung eine Frist von zwei Wochen unbenutzt verstrichen ist?
Über die Anwendung des neuen Rechts bei Verletzung dinglicher Rechte, die unter der Herrschaft des älteren Rechts entstanden sind. Eigenes Verschulden des Berechtigten.
1. Wird ein über Grundstücke geschlossener Tauschvertrag, welchem die gesetzlich vorgeschriebene Form fehlt, dadurch für beide Teile gültig, daß er von der einen Seite durch Auflassung und darauf folgende Eintragung des Erwerbers im Grundbuche vollzogen wird?
2. Kann derjenige, der zur Herausgabe einer Sache wegen ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet ist, sie aber veräußert hat, auf Wiederbeschaffung und Herausgabe in Anspruch genommen werden, oder haftet er nur auf Wertersatz?
Zwangsverwaltung über ein Grundstück, auf dem ein Nießbrauch ruht. Wie ist in solchem Falle die rechtliche Stellung des Zwangsverwalters gegenüber dem Nießbraucher und gegenüber demjenigen, der durch Pfändung und Überweisung in dessen Rechten steht?
Ist die Aktiv- und Passivlegitimation in einem Rechtsstreite über Berge- oder Hilfslohn nach dem Zeitpunkte der Erhebung der im § 39 der Strandungsordnung vorgesehenen Klage zu beurteilen? Werden die Ladungseigentümer im Verfahren vor dem Strandamte rechtswirksam durch den Schiffer vertreten, und genügt die Zustellung des Bescheides an diesen, um gegen erstere die Ausschlußfrist des § 39 der Strandungsordnung in Lauf zu setzen?
Wieweit ist der Rechtsweg zulässig gegen die Heranziehung zu Straßenanliegerbeiträgen? (§ 75 des preußischen Gesetzes vom 2. Juli 1875.)
Entsteht die Verpflichtung zu bestimmten Beiträgen schon mit der entsprechenden dinglichen Belastung der anliegenden Grundstücke, oder erst mit der Veranlagung der Beiträge? Wem ist der Veranlagungsbeschluß zuzustellen? (§ 65 Abs. 4 des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893.)
1. Worin besteht der Gegensatz zwischen Verlust und Beschädigung im Sinne der Seeversicherung?
2. Begriff der gewöhnlichen Leckage; Fälle der außergewöhnlichen Leckage.
Findet die Befreiungsvorschrift Ziff. 3 der Tarifstelle 32 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 Anwendung auf Lieferungsverträge über elektrischen Strom, der im Inlande im Betriebe eines der Vertragschließenden erzeugt ist?