1. Haben in dem Falle, daß nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrages der Versicherte, wenn er das Verzeichnis der verbrannten Gegenstände wissentlich falsch anfertigt, den Anspruch auf Schadensersatz verliert, unwahre Angaben eines nach dem Brandfalle von ihm mit der Aufstellung und Einreichung des Verzeichnisses beauftragten Stellvertreters dieselben rechtlichen Folgen wie eine von ihm selbst bewirkte falsche Anfertigung des Verzeichnisses?
2. Zum Begriff der Willenserklärung.
1. Kann ein dem § 1718 B.G.B. entsprechendes Anerkenntnis der Vaterschaft von demjenigen, der es abgegeben hat, dem Kinde gegenüber angefochten werden, wenn er zu der Abgabe von der Mutter durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist?
2. Ist eine arglistige Täuschung schon in der von der Mutter ihm gegebenen Versicherung zu finden, daß innerhalb der Empfängniszeit ein anderer ihr nicht beigewohnt habe, wenn diese Versicherung der Wahrheit nicht entspricht?
Liegt in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch welche der Anspruch auf Gewährung neben festem Gehalt zugesagter Rebenbezüge davon abhängig gemacht ist, daß an ihrem Fälligkeitstage der letztere sich noch in ungekündigtem Dienst des ersteren befindet, ein Verstoß gegen die guten Sitten?
Ist, wenn bei Anlegung des Grundbuches das Eigentum an einem Grundstücke streitig, und nach Art. 12 der preußischen Verordnung vom 13. November 1899 einer der streitenden Teile als Eigentümer, und zugleich zugunsten des Gegners ein Widerspruch in das Grundbuch eingetragen ist, der Streit darüber, wer dem anderen im Grundbuche zu weichen habe, nach Personen, Inhalt und Gegenstand durch den Inhalt jener Eintragungsvermerke bestimmt?
Ist die Anwendung des § 69 des Börsengesetzes auf solche Geschäfte beschränkt, bei denen alle Voraussetzungen des § 48 des Börsengesetzes seinem Wortlaute nach gegeben sind, oder bezieht sich seine Bestimmung auf alle solche Geschäfte, welche nach § 66 des Börsengesetzes in Ermangelung der Eintragung der Parteien in das Börsenregister ungültig sein würden, bzw. bei denen nach § 68 Abs. 2 des Börsengesetzes zur Wirksamkeit die Eintragung in das Börsenregister nicht erfordert wird?
1. Fortgang des Prozeßverfahrens, wenn auf Feststellung einer vom Verwalter bestrittenen Konkursforderung geklagt ist, und während des Prozesses der Konkurs durch einen Zwangsvergleich beendet wird.
2. Prätendentenstreit im Konkurse; kann, wenn in einem solchen von zwei Seiten Forderungen angemeldet werden, von denen nur entweder die eine, oder die andere berechtigt ist, der Umstand, daß der Anspruch des einen der anmeldenden Gläubiger im Prüfungstermin allseitig unbestritten geblieben ist, die Folgerung begründen, daß nun die Forderung des anderen Liquidanten von der Befriedigung aus der Konkursmasse ohne weiteres ausgeschlossen sei?
Inwieweit ist durch das preußische kirchliche Gesetz vom 2. Juli 1898, betr. das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen, der Vorbehalt des § 7 des kirchlichen Gesetzes vom 18. Juli 1892, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrstellen, aufgehoben?
1. Nach welchem Rechte richtet sich das Recht des einen geschiedenen Ehegatten, Schenkungen an den anderen, allein für schuldig erklärten Ehegatten zu widerrufen, wenn das erste die Scheidung aussprechende Urteil vor, das bestätigende Berufungsurteil aber nach dem 1. Januar 1900 erlassen ist?
2. Ist der Widerruf im Falle des § 1584 B.G.B. dann ausgeschlossen, wenn durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen worden war?