Beginnt die Frist für die Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung schon mit der Kenntnis des Getäuschten von der objektiven Unrichtigkeit der ihm gemachten Mitteilung, oder erst dann, wenn ihm der Charakter dieser als einer wissentlich unwahren bekannt wird?
1. Wird die Wandelung durch einseitige Erklärung des Wandelungsberechtigten gegenüber dem anderen Teile, oder erst durch das Zustandekommen einer Willenseinigung des Verkäufers und des Käufers über die Wandelung vollzogen?
2. In welcher Weise finden nach § 467 B.G.B. die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften des § 351 B.G.B. auf die Wandelung entsprechende Anwendung? Ist in dieser Hinsicht die einseitige Wandelungserklärung des Käufers, oder nicht vielmehr die Vollziehung der Wandelung nach § 465 B.G.B. als diejenige Rechtshandlung anzusehen, bis zu welcher ein Verschulden des Käufers der in § 351 B.G.B. bezeichneten Art den Ausschluß des Wandelungsrechts zur Folge hat?
Rücktritt von einem Verlöbnisse, welches unter Verabsäumung der Formvorschriften des preußischen Allgemeinen Landrechts eingegangen war. Sind die §§ 1298 flg. B.G.B. anwendbar, wenn der Rücktritt vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts stattgefunden hat? Unter welchen Voraussetzungen kommen sie in dem Falle zur Anwendung, wenn der Rücktritt nach diesem Zeitpunkte stattfand?
Steht dem Käufer eines Grundstücks, der über einen Mangel desselben arglistig getäuscht ist, nach der in Kenntnis des Mangels geschehenen Annahme der Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 B.G.B. nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehält?
Örtliche Zuständigkeit im Falle des § 23 Satzes 2 Z.P.O., wenn der Drittschuldner eine Aktiengesellschaft ist. Kann die Klage am Orte der Verwaltung erhoben werden, wenn im Gesellschaftsvertrage als Sitz der Aktiengesellschaft Berlin bestimmt ist, die Verwaltung jedoch außerhalb der Gemeindegrenzen an einem Orte geführt wird, den die Bezeichnung "Berlin" im wirtschaftlichen Verkehr umfaßt?
1. Unter welchen Voraussetzungen gelten Verpackungsmängel als Mängel der Ware im Sinne des § 377 H.G.B.?
2. Für die Rechtzeitigkeit der Untersuchung am überseeischen Bestimmungsorte ist nicht der dort übliche, sondern der aus dem Zwecke des § 377 a. a. O. zu beurteilende ordnungsgemäße Geschäftsgang maßgebend.
Muß der dem Handlungsgehilfen das Dienstverhältnis kündigende Prinzipal, wenn er durch Fortzahlung des Gehalts sich seine Ansprüche aus dem vereinbarten Wettbewerbsverbote wahren will, sofort bei der Kündigung dem Handlungsgehilfen die Fortzahlung des Gehalts zusichern?