1. Auflassungsstempel bei der Auflassung von Grundstücken einer Aktiengesellschaft an eine andere Aktiengesellschaft, die sämtliche Aktien der ersteren in ihrer Hand vereinigt hat.
2. Zeitpunkt des Beginnes der im Abs. 3 der Tarifst. 8 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 bestimmten Frist für die Einreichung der das Veräußerungsgeschäft enthaltenden Urkunde, wenn der Grundbuchrichter es unterlassen hat, die Beteiligten in einer der allgemeinen Verfügung des Finanzministers und des Justizministers vom 29. Februar 1896/17. Juli 1900 entsprechenden Weise zu belehren.
Erstreckt sich die Haftpflicht des bisherigen Tierhalters auf die Zeit, für welche er sich der tatsächlichen Herrschaft über das Tier vorübergehend dadurch entäußert, daß er es einem anderen ohne Entgelt zu dessen eigenem selbständigen Gebrauch übergibt, und dieser andere das Tier in seinen Wirtschaftsbetrieb einstellt?
Begriff der "Herstellung von Sachmengen im Betriebe eines der Vertragschließenden" im Sinne der Befreiungsvorschrift Ziff. 3 der Tarifst. 32 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895.
Kann der im Wechselprozeß aus einem auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten, akzeptierten und mangels Datierung des Akzepts protestierten Wechsel rechtskräftig unter Vorbehalt der Rechte zur Zahlung verurteilte Indossant im Nachverfahren in der Berufungsinstanz einwenden, daß der Protest mangels Datierung des Akzepts ungültig sei?
Genügt es der Vorschrift des § 3 Ziff. 2 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom 20. Mai 1898, wenn in dem Gesellschaftsvertrage außer einzelnen besonders genannten Zweigen kaufmännischer Tätigkeit auch der Betrieb von anderen kaufmännischen Geschäften allgemein als Gegenstand des Unternehmens angegeben ist?
1. Hat die nach dem Inkrafttreten des neuen Liegenschaftsrechts zu Unrecht bewirkte Löschung einer unter dem früheren preußischen Rechte entstandenen und eingetragenen Grunddienstbarkeit zur Folge, daß die Dienstbarkeit gutgläubigen Dritten gegenüber als erloschen gilt?
2. Erlischt eine Grunddienstbarkeit dadurch, daß sie in dem Beschlusse, durch den das belastete Grundstück zugeschlagen wird, als mitübernommen nicht aufgeführt ist?
Findet die Vorschrift im § 278 B.G.B., nach welcher der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange wie eigenes Verschulden zu vertreten hat, entsprechende Anwendung auf den Fall des § 254 Abs. 1 B.G.B.?
Schadensersatzanspruch des von einem Dritten über die Eigenschaft eines gekauften Grundstücks getäuschten Käufers gegen den Dritten aus § 826 B.G.B. Unanwendbarkeit des § 472 B.G.B. auf die Schadensberechnung. Zur Auslegung des § 249 B.G.B.