Ist ein Abkommen, wodurch der Gemeinschuldner einem einzelnen Gläubiger nach Abschluß und Bestätigung eines Zwangsvergleichs den Ersatz des hierdurch erlittenen Ausfalles verspricht, unter allen Umständen deshalb nichtig, weil es vor der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses getroffen worden ist?
Ist in der Tarifnummer 1a des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 unter dem dem Emissionstempel gleichfalls unterliegenden Betrage, zu welchem die Aktien höher, als der Nennwert lautet, ausgegeben werden, nur der von der Aktiengesellschaft selbst ziffermäßig festgesetzte Überpari-Emissionskurs, oder auch der höhere den Nennbetrag übersteigende Wert zu verstehen, zu welchem sie von den ersten Erwerbern übernommen werden?
Ist die Übergangsbestimmung des Art. 2 Abs. 2 des Unfallfürsorgesetzes für Beamte und Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 dahin zu verstehen, daß in der Zwischenzeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zu dem Zeitpunkte, in dem durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmungen innerhalb der bis zum 1. Januar 1903 gewährten Frist der bis dahin vorhanden gewesenen Minderwertigkeit der Fürsorge in dem dem Gesetze vom 18. Juni 1901 entsprechenden Maße abgeholfen worden ist, es bei dem bisherigen Rechtszustande, also bei der auf Grund des Anfallfürsorgegesetzes vom 15. März 1886 getroffenen Fürsorge, sein Verbleiben habe?
1. Voraussetzungen des Schuldversprechens und des Schuldanerkenntnisses im Sinne der §§ 780. 781 B.G.B.
2. Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses in einem Falle des § 812 Abs. 2 B.G.B.
3. Wann entspricht im Sinne des § 779 B.G.B. der nach dem Inhalte des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit?
Inwieweit kann ein Privatweg durch Widmung der Eigentümer sich zu einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege ausbilden?
Kann in der Besitznahme und tatsächlichen Einverleibung von im Privateigentum stehenden Grund und Boden in eine öffentliche Straße das Verlangen der Stadtgemeinde auf Abtretung desselben gemäß § 13 Ziff. 1 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 gefunden werden, die die Gemeinde zur Einleitung des Enteignungsverfahrens behufs Festsetzung der dem Eigentümer zu gewährenden Entschädigung verpflichtet?
Kann sich die Stadtgemeinde zur Abweisung ihrer bezüglichen Verpflichtung auf polizeiliche Anordnungen bezüglich der Einrichtung der Straße namentlich dann berufen, wenn die Polizeiverwaltung in der Hand der städtischen Verwaltung liegt?
Findet § 723 Abs. 3 B.G.B. auf bereits vor 1900 entstandene Gesellschaften Anwendung? Kann nach dieser Bestimmung der Austritt aus der für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft von der Zahlung eines sog. Abfindungsgeldes abhängig gemacht werden?
Pflichtteil der Eltern des Erblassers und Voraus des Ehegatten; Auskunftspflicht. Aufnahme eines amtlichen Verzeichnisses nach Veräußerung von Nachlaßgegenständen.