1. Ist es zur Begründung einer Verpflichtung der Aktionäre zu Leistungen der in § 212 H.G.B. bestimmten Art erforderlich, daß die gemäß § 276 daselbst notwendige Zustimmung der sämtlichen von der Verpflichtung betroffenen Aktionäre gerade in der über diese Verpflichtung beschließenden Generalversammlung erklärt werde?
2. Welche Beschlüsse der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft werden durch Nichtanfechtung innerhalb der in § 271 Abs. 2 H.G.B. vorgesehenen Ausschlußfrist gültig?
1. Unzulässigkeit des Rechtsweges gegen eine Verfügung, welche eine Polizeibehörde gemäß § 120d Gew.O. zur Durchführung der in § 120a das. enthaltenen Grundsätze über die zu erfordernde Beschaffenheit gewerblicher Arbeitsräume usw. getroffen hat.
2. Inwiefern kann auch ein polizeiliches Verbot der Weiterbenutzung des Arbeitsraumes hierunter fallen?
3. Ist Voraussetzung dieser Unzulässigkeit des Rechtsweges, daß in dem in Frage kommenden Bundesstaate zwei Verwaltungsbeschwerdeinstanzen (obere Verwaltungsbehörde und Zentralbehörde) vorhanden seien?
Wann ist die Verpflichtung zur Herausgabe einer ohne rechtlichen Grund erlangten Leistung ausgeschlossen, weil der Empfänger nicht mehr bereichert ist?
1. Kann bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Gesellschafter auch dann seines Geschäftsanteils für verlustig erklärt werden, wenn er mit der Leistung einer Sacheinlage säumig ist?
2. Inwiefern kann, nachdem die Gesellschaft m. b. H. in das Handelsregister eingetragen ist, die Vereinbarung über die Einbringung einer Sacheinlage in die Gesellschaft (Illationsvertrag) noch angefochten werden?
1. Rechtliche Stellung der Sparkassen der Stadtgemeinden in Preußen.
2. Ist die nach § 1280 B.G.B. erforderliche Anzeige der Verpfändung einer Forderung von seiten des Gläubigers an den Schuldner entbehrlich, wenn die Tatsache der Verpfändung dem Schuldner schon anderweit bekannt geworden ist?
3. Voraussetzungen der Haftbarkeit
a) des Bürgermeisters einer preußischen Stadtgemeinde, als Vorstandes der städtischen Sparkasse,
b) der Stadtgemeinde selbst
für den Schaden, der durch eine fahrlässig erteilte irreführende amtliche Auskunft des Bürgermeisters über ein Sparkassenguthaben entstanden ist.
Bedeutung des Erfordernisses, daß der Empfangsberechtigte "die Sendung in Empfang genommen" habe, in Art. 12 Nr. 9 des Weltpostvereins-Übereinkommens, betr. den Austausch von Briefen und Kästchen mit Wertangabe, vom 15. Juni 1897 (R.G.Bl.1898 S.1115).
Gilt der Satz, daß sich der gutgläubige Erwerber eines Blankoakzepts nach der Herstellung des Wechsels Einreden aus der Person des Übertragenden nicht gefallen zu lassen braucht, auch dann, wenn ihm das Blankett zugleich mit der Forderung übertragen ist, zu deren Deckung es seinem Vormanne gegeben war?
Ist die Jugend eines minderjährigen Beschädigten, dem ein eigenes mitwirkendes Verschulden an dem von ihm erlittenen Schaden zur Last gelegt wird, bei der Prüfung, ob ihn ein Verschulden trifft (§ 276 B.G.B.), oder nur bei der Abwägung des Maßes dieses Verschuldens gegenüber der Haftung des Beschädigers (§ 254 B.G.B.) zu berücksichtigen? Zum Begriffe der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach § 276 B.G.B.
Kann der Widerspruchsklage der Ehefrau gegen eine Pfändung von früherem, ihr bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft übereignetem Gesamtgut aus einem nach der Teilung nur gegen den Ehemann erwirkten Schuldtitel der Einwand entgegengesetzt werden, daß die Klägerin nach § 1480 B.G.B. hafte und ihr Vorgehen gegen § 226 B.G.B. verstoße?