1. Ist die Rechtsmitteleinlegung auf den Namen eines schon Verstorbenen rechtswirksam?
2. Wie ist zu verfahren, wenn, nachdem nach Einlegung der Revision, aber vor Einreichung der Revisionsbegründung während des Laufes der Begründungsfrist das Verfahren wegen Todes des Revisionsklägers ausgesetzt ist, der Revisionsbeklagte die angeblichen Rechtsnachfolger und den Prozeßbevollmächtigten zur Aufnahme des Verfahrens lädt, und die Geladenen im Termine nicht erscheinen?
Versäumniszwischenurteil in einem solchen Falle.
Finden auf einen Vertrag, der nicht gerichtlich oder notariell, sondern gemäß Art. 12 § 2 preuß. Ausf.-Ges. zum B.G.B. vom 20. September 1899 von einem Beamten beurkundet ist, der von dem Vorstande der zur Vertretung berufenen Behörde oder von der vorgesetzten Behörde bestimmt ist, die Bestimmungen in § 128 und § 152 Satz 1 B.G.B. Anwendung?
Genügt es zur Wahrung der Formvorschrift des § 15 Abs. 3 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften m. b. H., daß die Abtretung des Geschäftsanteils aus einem von den Beteiligten in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde abgeschlossenen Vertrage unzweideutig hervorgeht, auch wenn die Urkunde nicht eigens zur Beurkundung der Abtretung, sondern zur Beurkundung anderer rechtsgeschäftlicher Erklärungen dient?
Erfordert die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts eine dem anderen Teile gegenüber abgegebene Willenserklärung? Setzt sie auf seiten des Anfechtungsberechtigten Kenntnis vom Anfechtungsrechte oder vom Anfechtungsgrunde voraus?
Anfechtung der Entmündigung wegen Geisteskrankheit. Hängt der Beginn der in § 664 Abs. 3 Z.P.O. vorgeschriebenen Klagefrist für den Entmündigten davon ab, daß er nicht nur die Entmündigung erfährt, sondern auch von dem Entmündigungsgrunde Kenntnis erlangt? Was gehört zur Erlangung dieser Kenntnis?
1. Zur Auslegung des § 59 Abs. 4 Nr. 7 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 (vgl. § 88 der Landgemeindeordnung für die östlichen Provinzen) in Anwendung auf einen Vertrag der Gemeinde, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes der Schriftform nicht bedarf.
2. Wann ist die nach § 59 a. a. O. erforderliche schriftliche Erklärung des Gemeinderats bindend?
Bedarf es der Auflassung der Gesellschaftsgrundstücke, wenn bei Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft ein Gesellschafter das ganze Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt?
1. Findet die Stempelvorschrift der Tarifst. 58 Nr. III des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 auf die Eintragung von Höchstbetragshypotheken (§ 1190 B.G.B.) Anwendung?
2. Welchen Einfluß auf die Stempelpflichtigkeit übt die Beibringung der der Hypothek zugrunde liegenden Schuldurkunde aus?
Ist der Hausbesitzer, der sein Haus im ganzen oder einen abgeschlossenen Teil des Hauses vermietet hat, für den Schaden verantwortlich, den ein Dritter infolge der Abnutzung der Treppe erleidet, wenn der Mieter dem zur Instandhaltung der Mieträume verpflichteten Besitzer keine Anzeige von der Abnutzung gemacht hat? Wie verhält sich dies, wenn der Mieter mit Wissen des Besitzers einen Verkehr in den Mieträumen eröffnet hat?
Ist die sog. abstrakte Schadensberechnung ausgeschlossen, wenn Ersatzansprüche wegen der Nichtlieferung von Maschinen erhoben werden, die nach einem neuen System zu fertigen und bisher noch nicht auf den Markt gebracht waren?