Hat der durch rechtskräftiges Vaterschaftsurteil zur Unterhaltszahlung Verurteilte nach österreichischem Recht einen Anspruch gegen den angeblichen blutmäßigen Erzeuger auf Ersatz des dem Kinde gewährten Unterhaltes? Hat er einen Schadensersatzanspruch gegen denjenigen, der außer ihm mit der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat, weil dieser seine Verurteilung im Vaterschaftsprozeß nicht verhindert hat?
Ist der ordentliche Rechtsweg zulässig für einen Anspruch, den ein Wasserverbandsmitglied gegen den Wasserverband wegen eines Eingriffs aus dem Verbandsunternehmen in ein dem Verbande angehöriges Grundstück erhebt?
Hat auch im Bereiche des österreichischen Streitverfahrens der Kläger, der die streitbefangene Forderung während des ersten Rechtsganges an einen Dritten abgetreten hat, das Klagebegehren zur Vermeidung der Abweisung der Klage auf Leistung an den Dritten umzustellen?
Kann der Betriebsunternehmer, der von der Berufsgenossenschaft aus § 903 Abs. 4 RVO. auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch genommen wird, weil er seine Verpflichtung, eine Einrichtung in betriebssicherem Zustande zu erhalten, vernachlässigt habe, einwenden, daß die Berufsgenossenschaft durch ihre Aufsichtsbeamten seinen Betrieb nicht hinreichend beaufsichtigt habe?
1. Gilt der Grundsatz ausnahmslos, daß das Eheversprechen einer verheirateten Person nichtig ist? Unter welchen Voraussetzungen könnte gegebenenfalls eine Ausnahme anerkannt werden?
2. Kann eine Verlobte, die ihrem früheren Ehemanne gegenüber auf Unterhaltsansprüche und auf die Rechtsstellung als Bezugsberechtigte aus dessen Lebensversicherungen verzichtet hatte, deswegen vom anderen Verlobten im Falle seines Rücktritts Schadensersatz nach § 1298 Abs. 1 Satz 2 BGB. verlangen, wenn sie sich des Ehebruchs schuldig gemacht, der frühere Ehemann aber den Ehebruch mangels Kenntnis hiervon im Scheidungsverfahren nicht geltendgemacht hatte?
3. Steht der Anspruch aus § 1300 BGB. auch der unbescholtenen geschiedenen Frau zu?
4. Darf sich der Verlobte gegenüber dem Anspruch aus § 1300 BGB. auf die von ihm selbst verursachte oder mitverursachte Bescholtenheit seiner früheren Braut berufen?
5. Unter welchen Voraussetzungen kann ein stillschweigender Rücktritt vom Verlöbnis angenommen werden?
1. Sind die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage im Genossenschaftsrecht entsprechend anwendbar?
2. Welche Genossen sind auf Grund einer gemäß § 45 Abs. 3 GenG. erteilten Ermächtigung zur Einberufung der Generalversammlung (oder Vertreterversammlung) befugt?
3. Darf im Falle des § 45 Abs. 3 GenG. die Generalversammlung (oder Vertreterversammlung) vor der Rechtskraft des Ermächtigungsbeschlusses einberufen werden? Welche Bedeutung hat eine auf Grund des § 24 Abs. 2 FGG. angeordnete Aussetzung der "Vollziehung" des Ermächtigungsbeschlusses?
4. In welcher Weise ist bei der Einberufung der Generalversammlung auf die gerichtliche Ermächtigung hinzuweisen?
5. Sind, wenn die Satzung der Genossenschaft neben der öffentlichen Bekanntmachung der Einberufung zu einer Generalversammlung auch die schriftliche Einladung der Genossen vorschreibt, bei der Einberufung auf Grund gerichtlicher Ermächtigung auch die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder schriftlich einzuladen? Kann auf die Unterlassung solcher Einladung eine Anfechtungsklage gestützt werden?
1. Wie kann die Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft in eine stille Beteiligung übergeleitet werden?
2. Wie ist die Rechtslage, wenn die offene Handelsgesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit seinen Erben in der Weise fortgesetzt werden soll, daß nur einer der Erben an Stelle des Verstorbenen eintreten kann, der eintrittsberechtigte Erbe aber noch nicht bestimmt ist?
3. Welche Folgen hat es, wenn ungeachtet der vorerwähnten Vertragsvorschrift ohne Bestimmung des Nachfolger-Erben das Kapitalkonto des verstorbenen Gesellschafters unter die Erben aufgeteilt und anteilig für jeden von ihnen fortgeführt wird?
Ist im Geltungsbereich des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches eine öffentliche Kasse als Schuldnerin verpflichtet, einer Anweisung des empfangsberechtigten Gläubigers stattzugeben, daß sie für ihn an eine dritte Person zahle?
1. Wie ist die Vierung eines Flözes bei Verleihung eines Längenfeldes nach dem Preußischen Gesetz vom 1. Juli 1821, die Verleihung des Bergeigentums auf Flözen betreffend, zu bemessen?
2. Unter welchen Voraussetzungen kann die Verleihung eines von der gesetzlichen Gestaltung abweichenden Grubenfeldes angenommen werden?