Sind in Rechtsstreitigkeiten aus der Ostmark und dem Sudetenlande zur Ermittelung der Revisionssumme bei echten Streitgenossen die einzelnen von ihnen oder gegen sie geltendgemachten Ansprüche zusammenzurechnen?
1. Kann bei Scheidung nach § 55 EheG. auch der verklagte Eheteil allein für schuldig erklärt werden?
2. Bestimmen sich, wenn bei einer Scheidung aus § 55 EheG. beide Teile für schuldig erklärt sind, die Unterhaltsverpflichtungen nach § 69 Abs. 2 oder nach §§ 66 bis 68 EheG.?
3. Wovon hängt es ab, ob eine bereits bestehende Zerrüttung der Ehe durch neu eintretende Umstände noch vertieft werden kann?
4. Kann dann, wenn der Kläger nur eine Scheidung unter Schuldigerklärung des verklagten Eheteils angestrebt, eine solche ohne Schuldausspruch aber auch nicht hilfsweise verlangt, sich jedoch für sein Begehren rechtsirrtümlich auch auf § 55 EheG. berufen hat, auf Scheidung ohne Schuldausspruch erkannt werden, falls sich dieses Begehren nach Scheidung unter Schuldigerklärung des Beklagten als unbegründet erweist?
1. Ist die Vorschrift des § 49 Satz 2 EheG. auf den Ehebruch anwendbar? 2. Welche Gesichtspunkte sind maßgebend für die Prüfung, ob die Schuld eines der Ehegatten überwiegt?
1. Handelt der Führer eines zur Paketpostbeförderung eingesetzten Kraftwagens der Deutschen Reichspost in Ausübung öffentlicher Gewalt, wenn er eine Dienstfahrt unternimmt?
2. Welches Maß von Sorgfalt erfordert die Entlastung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeuggesetzes?
Erstreckt sich die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bei Verbindung einer vorentscheidenden Klage auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe mit einer vermögensrechtlichen Klage aus der Ehe auch auf den über das vermögensrechtliche Begehren entscheidenden Teil des Urteils?
1. Ist die Scheidung einer vor dem 1. August 1929 geschlossenen Ehe im Geltungsbereiche des österreichischen und einer vor dem 1. Januar 1930 geschlossenen Ehe im Geltungsbereiche des sudetendeutschen Rechts wegen vorzeitiger Unfruchtbarkeit möglich, wenn der klagende Ehegatte bis zum 31. Juli 1938 (31. Dezember 1939) von der Unfruchtbarkeit des anderen Ehegatten oder von dem Wegfallen eines Ausschließungsgrundes Kenntnis erlangt und das dreißigste Lebensjahr vollendet hat?
2. Werden die Fristen des § 58 EheG. schon durch die Klageerhebung eingehalten?
1. Sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 des neuen Depotgesetzes vom 4. Februar 1937 erfüllt, wenn der Verwahrer die Wertpapiere, die er nach Maßgabe dieser Gesetzesstelle vom Hinterleger erhalten und bei einer Großbank verpfändet, von dieser aber nach Erledigung des darauf gewährten Kredits zurückerhalten hat, nunmehr eigenmächtig zu seinen Gunsten in gleicher Höhe bei einer anderen Großbank verpfändet?
2. Kann eine den Bestimmungen des § 2 des alten Depotgesetzes angepaßte Verfügungsermächtigung des Hinterlegers für den Verwahrer die besonderen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 des neuen Depotgesetzes erfüllen? Kann sie in eine beschränkte Ermächtigung im Sinne dieser Vorschrift umgedeutet werden?
3. Über die Anforderungen, die im Falle des § 12 Abs. 3 des neuen Depotgesetzes, § 366 HGB. an die Sorgfaltpflicht des Pfandnehmers zu stellen sind, der sich auf gutgläubigen Pfandrechtserwerb vom Nichtverfügungsberechtigten berufen will.
Gilt die Ausschließungswirkung des § 616 ZPO. für Tatsachen, die in einem vorausgegangenen Streitverfahren wegen Scheidung von Tisch und Bett nach österreichischem Recht geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden konnten?
Kann im Beweissicherungsverfahren ein zuständiges Gericht nach § 36 Nr. 3 ZPO. bestimmt werden, um die einheitliche Vernehmung mehrerer sich in verschiedenen Gerichtsbezirken aufhaltender Zeugen zu ermöglichen?