1. Ist der §. 1 des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848 (G.S. S. 54) ein auf Schadensverhütungen abzielendes Polizeigesetz im Sinne des §. 26 A.L.R. I. 6?
2. Kann ein Chausseedamm unter den Begriff der in dem §. 1 a. a. O. bezeichneten deichähnlichen Erhöhungen der Erdoberfläche fallen?
3. Bedurfte unter der Herrschaft des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876 (§. 121) die Anlegung eines Chausseedammes, sofern darin eine Deichanlage zu erblicken war, neben der Genehmigung des Chausseebauprojektes durch die Landespolizeibehörde auch noch einer besonderen Genehmigung von seiten des Bezirksrates?
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Einstellung des Ausschlußverfahrens gegen Eigentümer von Interimsscheinen (Artt. 219. 184a H.G.B.). Rechtliche Wirkung des Kaduzierungsbeschlusses.
1. Von welchem Zeitpunkte ab beginnt bei der eingetragenen Genossenschaft der Lauf der Verjährung für den Anspruch des ausgeschiedenen Genossen gegen die nicht ausgeschiedenen auf Befreiung von der Schuld des gemeinschaftlichen Gläubigers?
2. Setzt sich der für den Anspruch auf Befreiung begonnene Lauf der Verjährung für den Regreßanspruch auf Erstattung des Gezahlten fort, wenn der Regreßberechtigte, nachdem die Verjährung in Lauf gesetzt ist, dem Gläubiger zahlt, oder ist in dieser Beziehung der Regreßanspruch auf Erstattung ein anderer als der Regreßanspruch auf Befreiung, sodaß für jenen eine neue Verjährung läuft?
Bilden die auswechselbaren Notenblätter, welche auf mechanischem Wege für ein mechanisches Musikwerk, hier das Clariophon, vervielfältigt werden, ohne daß der Urheber des auf dem Notenblatte dargestellten Musikwerkes seine Genehmigung erklärt hat, einen unerlaubten Nachdruck
1. Nach dem Reichsgesetze vom 11. Juni 1870?
2. auch gegenüber dem Schlußprotokolle zur Berner Konvention vom 9. September 1886?
Erfordert die im Statute einer Aktiengesellschaft getroffene Bestimmung, daß die Beschlüsse der Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden, zu ihrer Gültigkeit eine Spezialisierung der Gegenstände der Beschlußfassung?
Umfang der Steuerbefreiung, die nach der "Anmerkung" zu Ziff. 4 des Tarifes zu dem Gesetze, betreffend Abänderung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 29. Mai 1885 stattfinden soll, wenn der Gegenstand des Anschaffungsgeschäftes von einem der Kontrahenten hergestellt ist.
1. Bildet die den Erben des Schuldners gemäß preußischem Rechte zustehende Überlegungsfrist ein Hindernis für den Beginn der Wechselverjährung?
2. Ist das Hindernis beim Beginne der Verjährungsfrist vorhanden, wenn der Tod des Schuldners im Laufe des ersten Tages der Frist eingetreten ist?
1. Hat die Aushändigung des Frachtbriefes (Art. 402 H.G.B.) die Wirkung, daß der Frachtführer von da ab die Ware für den Empfänger besitzt, bezw. den Gewahrsam im Sinne des §. 36 K.O. für ihn ausübt?
2. Findet diese Vorschrift nur dann Anwendung, wenn die Ware im Auftrage des Verkäufers an den Gemeinschuldner abgesendet worden ist, oder auch dann, wenn dieser von dem Verkäufer angewiesen wurde, die Ware von einem Dritten zu beziehen, und er daraufhin angeordnet hat, dieselbe solle ihm zugeschickt werden?
1. Unter welchen Voraussetzungen kann der Gläubiger, der auf seinen Schuldner einen von diesem acceptierten Domizilwechsel gezogen hat, auf seine ursprüngliche (Kaufpreis-) Forderung zurückgreifen?
2. Kann ihm, wenn der Wechsel dem Domiziliaten vorgezeigt und daraufhin die Zahlung verweigert worden ist, mit Erfolg der Einwand entgegengesetzt werden, daß der Wechsel nicht protestiert worden und er nicht berechtigt gewesen sei, seinen Nachmännern die Verpflichtung zur Protesterhebung zu erlassen?
Steht der Anfechtungsklage des Konkursverwalters die Einrede entgegen, daß der Saldo des Kontokorrentes, in welchem dem Gemeinschuldner die angefochtene Leistung gutgeschrieben war, nach Anerkennung im Prüfungstermine in die Konkurstabelle eingetragen sei?