Kann bei der Seeversicherung von Gütern der Nachweis der Verladung nur durch die Konnossemente geführt werden? Kann nach einer berechtigten Abandonerklärung die Forderung des Versicherten auch auf nachträglich eingetretenen Totalverlust gestützt werden? Was ist unter "Gewährleistung" im Sinne von § 868 Abs. 2 HGB. (§ 123 Abs. 2 Allg. SeeVersBed.) zu verstehen? Wird die Prämienverbesserung nach § 101 Abs. 3 Allg. SeeVersBed. durch Versicherung gegen Kriegsgefahr ausgeschlossen?
1. Kann auf Grund eines ausländischen Scheidungsurteils im Heiratsregister ein Randvermerk beigefügt werden?
2. Bedarf es dazu eines inländischen Vollstreckungsurteils?
Kann bei einem Sukzessivlieferungsvertrage der Verkäufer die ihm obliegende Leistung weiterer Teillieferungen bis zur Bezahlung bereits bewirkter Teillieferungen auch dann verweigern, wenn er den Zahlungsanspruch abgetreten hat?
Setzt die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Halbs. 2 des preuß. Gesetzes vom 1. August 1909 voraus, daß dem Beamten ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beteiligten auf Gebühren für die betreffende Amtshandlung zusteht?
1. Haftet der Verkäufer für sein Verhalten beim Vertragsabschluß auf Grund des § 276 BGB. schlechthin?
2. Haftet der Verkäufer beim Verkauf eines Fabrikationsgeschäfts dem Käufer gemäß § 434 BGB., wenn er sich einem Dritten gegenüber vertraglich Beschränkungen in Hinsicht auf den Fabrikationsbetrieb unterworfen hatte und der Käufer sich im Kaufvertrag ausbedungen hat, daß er das Geschäft unter der alten Firma fortsetzen dürfe?
Natur und Inhalt der bei Veranstaltung einer Ausstellung mit den Ausstellungswirten geschlossenen Verträge. Einfluß des Kriegsausbruchs? Anwendbarkeit der §§ 323/325 BGB.?
Ist der Miterbe, der zu seinem Erbteile die sämtlichen übrigen Erbteile hinzuerworben hat, in der Lage, über die Erbschaft als Ganzes oder über Anteile an der Erbschaft mit dinglicher Wirksamkeit zu verfügen, oder kann er sich insoweit nur schuldrechtlich binden?
1. Wann ist im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB. für die Verpflichtung der Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander "ein anderes bestimmt", das die Ausgleichung nach Kopfteilen ausschließt?
2. Wie gestaltet sich die Ausgleichung unter Mitbürgen, die Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. sind und in dieser Eigenschaft für eine Schuld der Gesellschaft die Bürgschaft übernommen haben?