1. Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts wegen Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers.
2. Findet die Einrede des Zurückbehaltungsrechts auch auf die Verhältnisse Anwendung, welche sich aus einem wegen Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers nichtigen Vertrag ergeben?
3. Wird das aus konnexen Gegenansprüchen herzuleitende Zurückbehaltungsrecht des § 273 Abs. 1 BGB. durch den Einwand beseitigt, daß der Zurückhaltende den herauszugebenden Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat?
4. Ausbeutung eines Geistesschwachen als unerlaubte Handlung.
Steht einem preußischen Staatsbeamten, der in einem reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betriebe beschäftigt war und infolge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls ganz oder teilweise erwerbsunfähig geworden ist, ein Recht auf Unfallpension nach Maßgabe des Gesetzes, betr. die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen, auch dann zu, wenn er nach dem Unfalle -- bezüglich dessen ihm Vorsatz oder Verschulden im Sinne des § 7 des Beamtenfürsorgegesetzes nicht zur Last fällt -- wegen anderweitiger Verletzung seiner Dienstpflicht oder wegen unwürdigen Verhaltens durch rechtskräftiges Urteil der Disziplinarbehörde aus dem Dienste entlassen, oder durch das Urteil eines Strafgerichts, weil er zu einer Strafe verurteilt worden ist, die den Verlust des Amtes von Rechts wegen zur Folge hat, seines Amtes verlustig gegangen ist?
1. Verpflichtet bei einer durch einen Dritten veranlaßten polizeilichen Maßregel der Umstand allein, daß der Dritte hierbei der Behörde irreführende Angaben gemacht hat, den Dritten zum Schadensersatz gegenüber dem durch die Maßregel Benachteiligten?
2. Liegt ein zur Entschädigung verpflichtender Eingriff in wohlerworbene Rechte vor, wenn einem Kali-Abbauberechtigten durch Polizeiverordnung oder Polizeiverfügung untersagt wird, den Abbau der Kalisalze durch planmäßiges Auslaugen (Aussolen) der Lagerstätte zu betreiben?
3. Gilt die preußische Kabinetsorder vom 4. Dezember 1831 (GS. S. 255) auch in den neuen Provinzen?
Ist die gemäß § 8 des Schutztruppengesetzes vom 7. Juli 1896 nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes bemessene Pension eine "zuerkannte Militärpension" im Sinne des § 45 Nr. 4 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906?
1. Sind für die Frage, ob dem Erwerbe des Eigentums an einem Grundstücke, worüber das Grundbuch noch nicht angelegt ist, der Mangel eines gültigen obligatorischen Rechtsgrundes entgegensteht, die bisherigen Gesetze maßgebend?
2. War nach preuß. Allg. Landrechte zum Eigentumserwerbe außer der Einigung der Beteiligten über die Eigentumsübertragung ein gültiger obligatorischer Rechtsgrund (Titel) erforderlich?
3. Ist im Falle eines Bordellkaufes, der wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, die Einigung der Beteiligten über die Übertragung des Eigentums an dem Bordellgrundstücke gültig? und kann der Bordellkäufer auf Feststellung seines Eigentums gegen den Verkäufer klagen?
Schreibt § 105 des preuß. Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 die schriftliche Form nur für das abstrakte dingliche Rechtsgeschäft der Übertragung der Kuxe vor? oder auch für das schuldrechtliche Grundgeschäft?
1. Inwiefern ist der Eigentümer einer Sache in seiner Verfügungsmacht dadurch beschränkt, daß der bestehende Zustand Dritten Schutz gewährt, der ihnen nicht ohne Gefährdung entzogen werden kann?
2. Fällt jede Sachbeschädigung unter den Begriff der die Rechte des Eigentümers beeinträchtigenden "Einwirkung" auf die Sache im Sinne der §§ 903, 904 BGB.?
Ist ein Armenverband berechtigt, von dem von ihm unterstützten Armen Ersatz der für ihn gemachten Aufwendungen zu verlangen, wenn der Arme später Vermögen erworben hat?
1. Ist die in § 12 Abs. 5 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 vorgesehene Entscheidung der Landesregierung für die Gerichte bindend?
2. Zum Begriffe der abzugsfähigen Auflage im Sinne des § 30 desselben Gesetzes.
Steht im Falle einer Unterverfrachtung dem Reeder, der durch die dem Kapitän vorgelegten Konnossemente über die Charter hinaus gebunden ist, nur dann ein Ersatzanspruch gegen den Charterer zu, wenn dieser bei Entwerfung der Konnossemente schuldhaft gehandelt hat?