Ist im Sinne des § 844 BGB. dem Dritten, dem der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt auch dann entzogen, wenn zwar die Unterhaltspflicht auf die Erben des Getöteten übergegangen ist, diese aber die Befriedigung des Dritten zu verweigern berechtigt sind, weil wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse die Eröffnung des Konkurses über den Nachlaß nicht tunlich oder die Nachlaßverwaltung aufgehoben oder das Konkursverfahren eingestellt worden ist?
Wie ist das Einbringen von Firmenrechten und von künftigen Erträgen eines Zeitungsunternehmens (Abonnementsgeldern) in eine Aktiengesellschaft zu versteuern?
Ruhen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 c des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 die sich aus der Erhöhung der Vollrente gemäß §§ 10, 56 ergebenden Rententeile außer zum Betrage über 60/100 auch zum Betrage unter 21/100?
Können die Gläubiger einer Aktiengesellschaft die ihnen nach §§ 241 Abs. 4, 249 Abs. 3 HGB. zustehenden Ersatzansprüche gegen die Gesellschaftsorgane während der Dauer eines über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Konkursverfahrens auch dann nicht geltend machen, wenn der Konkursverwalter die Erhebung der Regreßklage ablehnt?
Wie gestalten sich die Rechtsverhältnisse bezüglich eines für eine ausländische Gesellschaft in Deutschland eingetragenen Warenzeichens im Falle des Austritts eines Gesellschafters und der Bildung einer neuen Gesellschaft mit derselben Firma aber mit anderen Gesellschaftern?
Wie gestaltet sich das Verhältnis der Verjährungsvorschrift des § 852 B.G.B. zu der Verjährungsvorschrift des Wettbewerbsgesetzes, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb gleichzeitig den Tatbestand einer unerlaubten Handlung (§§ 824, 826 BGB.) enthält?
Wird der Formvorschrift des § 766 BGB. genügt, wenn der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Urkunde, in der eine Verbindlichkeit der Gesellschaft und eine Bürgschaftserklärung der Geschäftsführer beurkundet werden sollen, nur einmal mit seinem Namen unterzeichnet und die Unterschrift unter die durch Stempeldruck hergestellte Firmenbezeichnung setzt?
Unter welchen Voraussetzungen tritt an die Stelle der zweijährigen Verjährungsfrist des Reichshaftpflichtgesetzes auf Grund eines vertragsmäßigen Schuldanerkenntnisses die dreißigjährige Verjährung?
1. Schließt Abs. 2 des § 12 des Reichs-Beamtenfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 alle über dieses Gesetz hinausgehenden Schadensersatzansprüche des fürsorgeberechtigten Beamten gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat aus? oder nur solche, die auf Grund des in Abs. 1 des Paragraphen angeführten § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes erhoben werden?
2. Ist im Sinne des preußischen Beamtenfürsorgegesetzes vom 2. Juni 1902 ein Beamter in einem der Unfallversicherung unterliegenden Betriebe beschäftigt, wenn er nicht in einem solchen Betriebe angestellt, sondern nur dienstlich darin tätig ist?
3. Beschränkt sich die Unfallfürsorge nach Maßgabe der bezeichneten Gesetze auf Gefahren, die den der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben eigentümlich sind? oder begreift sie alle Gefahren, denen der Beamte bei der Beschäftigung in dem Betriebe überhaupt ausgesetzt ist?
4. Liegt ein Betriebsunfall im Sinne der bezeichneten Fürsorgegesetze auch dann vor, wenn der Beamte auf dem Reisewege nach der Betriebsstätte eine körperliche Verletzung erleidet?