Die Entschädigung für die im Wege der Zwangsenteignung erfolgende Entziehung eines Bauplatzes ist auch dann, wenn die Baufreiheit bezüglich desselben zur Zeit des Verlangens der Abtretung gemäß §. 11 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 aufgehoben war, mit Rücksicht auf die Bauplatzeigenschaft festzustellen.
1. Sind die Rechtsfolgen solcher Fälle, in denen nach den abgegebenen Erklärungen ein Vertrag über ein Handelsgeschäft abgeschlossen scheint, während
a) die eine der dabei wie Kontrahenten auftretenden Personen sich (demnächst nachweisbar) lediglich zur Durchführung eines Scherzes so anstellte, als ob sie kontrahiere, während ihr der Wille, im Ernste ein Rechtsgeschäft abzuschließen, völlig fehlte, sie vielmehr wollte, daß in Wirklichkeit aus den abgegebenen Erklärungen weder für sie selbst noch für die Gegenseite Rechte oder Pflichten entstehen sollten,
b) der jenem Scherzenden Gegenüberstehende den Scherz nicht erkannte, sondern die Erklärungen des Scherzenden als ernstlich gemeinte Vertragswillens-Erklärungen acceptierte und die eigenen Erklärungen im Ernste als rechtsgeschäftliche abgab,
im Handelsgesetzbuche normiert?
2. Gewährt in einem solchen Falle das Allgemeine Landrecht der dem Scherzenden gegenüberstehenden Person die Klage aus dem Rechtsgeschäfte oder nur geeignetenfalls eine Klage auf Schadensersatz?
3. Beziehen sich die §§. 55. 56 A.L.R. I. 4 nur auf einseitige Willenserklärungen oder auch auf Verträge?
4. Wie sind die Worte "aus den Umständen klar erhellen" im §. 55 a. a. O. auszulegen?
5. Wie sind die §§. 284-288 A.L.R. I. 5 auszulegen?
Ist derjenige, welcher auf Grund eines Eintrages im Musterregister eine Anklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Musterschutzgesetz vom 11. Jan. 1876 erhebt, ohne Rücksicht auf ein ihm zur Last fallendes Verschulden verpflichtet, dem freigesprochenen Beschuldigten die in der Untersuchung aufgewendeten Verteidigungskosten und den durch eine Beschlagnahme des als gesetzwidrige Nachbildung bezeichneten Musters entstandenen Schaden zu ersetzen?
Ist ein Selbsthilfeverkauf (Art. 343 H.G.B.) als für Rechnung des säumigen Käufers erfolgt zu behandeln, wenn zwischen der Konstatierung des Meistgebotes und der Erteilung des Zuschlages zwischen dem Verkäufer und dem Meistbietenden eine Abrede des Inhaltes getroffen wird, daß für den Fall, daß der Verkäufer mit der zunächst von ihm gegen den säumigen Käufer anzustellenden Klage auf die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Reinerlöse nicht durchdringen sollte, der Meistbietende dem Verkäufer die Hälfte des beim Weiterverkaufe zu erzielenden Gewinnes herausgeben solle?
Kann durch ein Verschulden eines gewöhnlichen Arbeiters eine Haftpflicht des Fabrikbesitzers nach §. 2 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 begründet werden?
Eigenes Verschulden des Verletzten.
Darf ein von einem Kaufmanne ausgestelltes schriftliches Geldsummenversprechen, in welchem die Person des Berechtigten schriftlich gar nicht oder nur durch die Worte "an den Inhaber" bezeichnet ist, als kaufmännischer Verpflichtungsschein gemäß Art. 301 H.G.B. gelten?
1. Muß derjenige, der seine Unterschrift als Acceptant, Indossant 2c auf einen Wechsel setzt, der leicht verfälscht werden kann, spätere Fälschungen gegen sich gelten lassen?
2. Kann im Urkundenprozesse der Urkundenbeweis durch Bezugnahme auf Untersuchungsakten (§. 397 C.P.O.) angetreten werden?
Genügt die Behauptung, daß derjenige Mitaussteller eines Eigenwechsels, welcher gegen Aushändigung desselben an einen als Remittenten im Wechsel bezeichneten Vorschußverein die Wechselvaluta erhalten hatte, dem Vorschußvereine für seine Verpflichtung eine Hypothek bestellt habe, zur Substanziierung des Behelfes eines anderen von dem Vorschußvereine auf Zahlung belangten Mitausstellers jenes Wechsels, daß er nur gegen die ihm seitens des Vorschußvereines verweigerte Abtretung des Wechselrechtes von letzterem bestellten Hypothek zu zahlen verpflichtet sei?