1. Tritt in einem Falle des §. 744 C.P.O. die Wirkung des Arrestes auch dann ein, wenn der Gläubiger die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, mit der entsprechenden Aufforderung nur dem Drittschuldner, nicht auch seinem Schuldner hat zustellen lassen?
2. Giebt es eine reichsrechtliche Rechtsnorm darüber, ob ein dem Veräußerungsverbote des Arrestes widersprechendes Geschäft rechtliche Wirkungen unter den Kontrahenten erzeugt, oder ob dasselbe als schlechthin ungültig anzusehen ist?
3. Kann im Geltungsgebiete des preuß. Allg. Landrechtes und der preuß. Allg. Gerichtsordnung in dem unter 1 gedachten Falle der nicht benachrichtigte Schuldner noch mit der Wirkung über die von seinem Gläubiger in Beschlag genommene Forderung verfügen, daß sich der Drittschuldner demjenigen gegenüber, zu dessen Gunsten von dem Schuldner verfügt ist, nicht darauf berufen darf, daß der Gläubiger jene Forderung bereits vor der Verfügung des Schuldners in Gemäßheit des §. 744 a. a. O. in Beschlag genommen habe?
4. Kann sich der Drittschuldner in diesem Rechtsgebiete (3) auch dann noch auf jene frühere Beschlagnahme berufen, wenn er sich dem Veräußerungsverbote (2) zuwider demjenigen, zu dessen Gunsten der Schuldner verfügt hat, ohne Geltendmachung jener Beschlagnahme durch Anerkenntnis, Zahlungsversprechen 2c verpflichtet hat?
Ist das in der Berufungsinstanz ergangene Versäumnisurteil, falls die nicht erschienene Partei für diese Instanz einen Prozeßbevollmächtigten noch nicht aufgestellt hatte, dieser Partei selbst oder aber ihrem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz zuzustellen?
1. Ist die Bestimmung der §§. 671. 703 C.P.O., daß die Zwangsvollstreckung erst nach Zustellung der vollstreckbaren Urkunde beginnen darf, auch im Arrestverfahren anwendbar?
2. Ist eine Ausnahme zu machen für den Fall, wo der dingliche Arrest durch Pfändung einer Forderung (§. 730 C.P.O.) vollzogen werden soll?
3. Findet die Bestimmung in §. 744 C.P.O. über vorläufige Beschlagnahme auch im Arrestverfahren Anwendung?
1. Hat der Anfechtungsgegner bei erfolgreicher Anfechtung der Übertragung eines nutzbringenden Wertes außer diesem auch die Nutzungen zurückzugewähren oder zu erstatten, welche dem Gläubigerzugriff entzogen worden sind?
2. Kann der Anfechtungsgläubiger von einer im gesetzlichen Güterstande lebenden Ehefrau und ihrem Ehemann Erstattung der gezogenen Nutzungen beanspruchen?
3. Darf der Anfechtungsanspruch, wenn ein nutzbares Recht veräußert ist, und vor der Veräußerung nicht das Recht selbst, sondern nur dessen Nutzungen dem Gläubigerzugriffe zugänglich waren, selbständig auf Rückgewähr oder Erstattung der seit der Veräußerung erwachsenen Nutzungen gerichtet werden?
4. Zur Frage des Anwendungsgebiets des § 773 ZPO.
Ist nach Tarifstelle 25 zu a Abs. 1 Nr. 1 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 in der Fassung vom 30. Juni 1909 bei Berechnung des Stempels für die Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft der Betrag der Erhöhung dem Grundkapitale hinzuzurechnen?
1. Was ist unter "Inbenutzungnehmen" einer Erfindung (§ 5 PatGes.) zu verstehen?
2. Kann sich derjenige, welcher bisher im Auslande produziert und seine Erzeugnisse im Inlande nur in Verkehr gebracht hat, gegenüber einem für das gleiche Verfahren erteilten deutschen Patent auf sein Vorbenutzungsrecht (§ 5 PatGes.) berufen?
Rechtsnatur der sog. Landkonzessionen in den deutschen Schutzgebieten. Können sie, abgesehen von den Fällen der Enteignung, entzogen werden und ist darüber sowie über die Entschädigung der Rechtsweg zulässig?
1. Mit welchem Werte sind Anlagen, die dauernd zum Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft m. b. H. bestimmt sind, in die Liquidationseröffnungsbilanz einzusetzen?
2. Wann ergibt sich aus einer Liquidationsbilanz die Überschuldung der Gesellschaft (Ges. betr. Gesellschaften m. b. H. § 64 Abs. 1)?
3. Zum subjektiven Tatbestande des § 64 Abs. 1, wenn es sich um einen schätzungsweise in die Bilanz einzustellenden Gegenstand handelt.
4. Umfang der Schadensersatzpflicht der Liquidatoren einer Gesellschaft m. b. H. infolge verspäteter Konkursanmeldung.