Die Entscheidung darüber, ob dem Erben die Haftungsbeschränkung zur Seite steht, kann, muß aber nicht der Zwangsvollstreckungsinstanz vorbehalten werden.
2. Voraussetzungen einer rechtswirksamen Inventarerrichtung durch den Erben.
Liegt Inverkehrbringen eines patentierten Erzeugnisses vor, wenn Muster eines außerhalb Deutschlands nach einem deutschen Reichspatent hergestellten Fabrikats, die wegen ihrer geringen Größe zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauche des Fabrikats selbst nicht geeignet sind, im Inlande zum Zwecke der Vermittlung von Auslandsverkäufen des Fabrikats Interessenten vorgelegt und ausgehändigt werden?
Ist die Forderung eines im Auslande wohnenden Ausländers gegen einen im Deutschen Reiche wohnenden Deutschen der von dem deutschen Gläubiger des Ausländers bei dem deutschen Gerichte beantragten Arrestpfändung darum entzogen, weil das Rechtsverhältnis selbst, auf dem die Forderung beruht, der Anwendung des ausländischen Rechts untersteht, und dieses den Gerichtsstand des Vermögens nicht anerkennt?
2. Kann der deutsche Drittschuldner dem deutschen Pfändungsgläubiger, der nach erwirkter Überweisung zur Einziehung die Zahlungsklage erhoben hat, die Tilgungseinrede entgegensetzen, weil nach der deutschen Pfändung die gepfändete Forderung des Ausländers durch ausländische Zwangsvollstreckung aus dem im Auslande befindlichen Vermögen des Drittschuldners beigetrieben worden ist?
Erfordert die Klage auf Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft den Nachweis eines besonderen rechtlichen Interesses des Aktionärs an der Anfechtung?
2. Kann eine Aktiengesellschaft bei Erhöhung ihres Grundkapitals zum Zwecke der Erweiterung ihres Unternehmens den neuen Aktionären gültig Bauzinsen zusagen?
Verschmelzung von Aktiengesellschaften. Zur Unterscheidung der Fälle, wenn die Verschmelzung nach vorgängiger Liquidation und wenn sie sofort eintreten soll.
2. Kann die übernehmende Gesellschaft mit Aktien der aufgelösten Gesellschaft, die sie während der Liquidation gegen eigene Aktien umgetauscht hat, das Stimmrecht ausüben?
Hat der Schuldner im Sinne des § 55 des Börsengesetzes vom 8. Mai 1908 auf Grund des Börsentermingeschäftes geleistet, wenn er dem Gläubiger sein Blankoakzept zur Deckung der Terminschuld zahlungshalber gegeben, und der Gläubiger das Akzept weitergegeben hat?
2. Liegt in einem solchen Falle die Eingehung einer Verbindlichkeit zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem Börsentermingeschäft nach § 59 des Börsengesetzes vor?
3. Verstößt bei einer solchen Sachlage die Berufung auf die Unwirksamkeit der Hingabe des Akzepts gegen die guten Sitten?
Ist der Erbe, der nach § 2056 BGB. nicht zur Herauszahlung ausgleichungspflichtiger Zuwendungen verpflichtet ist, auch von Zahlung des Pflichtteils befreit, wenn bloß rechnungsmäßig ein in solchen Zuwendungen bestehender Nachlaß vorhanden ist?
2. Kann der Erbe, wenn er außerdem noch Schenkungen empfangen hat, mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch auch zur Herausgabe von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen genötigt werden?