1. In welchem Sinne kann es für die Wirksamkeit der vertraglichen Abtretung einer Grundschuld (oder Hypothek) auf den guten Glauben des Erwerbers über die Berechtigung des bisherigen Gläubigers ankommen?
2. Kann nach § 1154 Abs. 1 Satz 2 BGB. die Beglaubigung einer schriftlich abgegebenen Abtretungserklärung verlangt werden, wenn feststeht, daß diese Erklärung der rechtlichen Wirksamkeit entbehrt?
3. Wann ist im Sinne des § 344 ZPO. ein Versäumnisurteil als nicht in gesetzlicher Weise ergangen anzusehen?
Bildet auch dann, wenn es sich um die Eingehung wechselmäßiger Verpflichtungen handelt, die Vorschrift des § 137 Abs. 3 der Preuß. Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 nicht bloß eine Formvorschrift, sondern zugleich und in erster Reihe eine Beschränkung der Willensorgane einer Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Vertretungsmacht? Bildung von Gewohnheitsrecht.
Verstößt eine Vertriebsart, die dem sog. Schneeballensystem ähnlich ist, gegen § 1 UnlWG.? Ist für ihre rechtliche Beurteilung der Umstand von Bedeutung, daß neben dieser Art des Vertriebs die Leistung barer Ratenzahlungen in die Wahl des Käufers gestellt ist? Verstößt die Veranstaltung einer Ausspielung im Sinne des § 286 StGB. schon wegen Fehlens der obrigkeitlichen Genehmigung gegen die guten Sitten?
1. Konnte bei Aktiengesellschaften mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Jahres 1923 von der Vorlegung einer Bilanz und eines Geschäftsberichts für dieses Jahr ganz abgesehen werden?
2. Welche Anforderungen sind an die Vollständigkeit des vom Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 260 Abs. 2 HGB. zu erstattenden Geschäftsberichts zu stellen? Wie weit sind insbesondere die außerordentlichen Verhältnisse des Jahres 1923 dabei zu berücksichtigen?
3. Können Mängel des Geschäftsberichts durch den Inhalt sonstiger Vorlagen und durch mündliche Erklärungen der Verwaltung beseitigt werden?
1. Welche Bedeutung hatte die Inkraftsetzung einer nach § 9 Abs. 1 des Besoldungssperrgesetzes vom 21. Dezember 1920 von der zuständigen Landesbehörde genehmigten gemeindlichen Besoldungsordnung? Blieben die aus einer solchen Besoldungsordnung sich ergebenden Gehaltsansprüche der bereits angestellten Beamten unberührt, wenn der vom Reichsminister der Finanzen gegen die Zustimmung der Landesbehörde eingelegte Einspruch Erfolg hatte?
2. Besaß der durch Art. 11 Nr. VII der Personal-Abbau-Verordnung vom 27. Oktober 1923 in § 9 des Besoldungssperrgesetzes eingefügte neue Abs. 3 rückwirkende Kraft? Griff die danach von der obersten Landesbehörde angeordnete Abänderung einer unzulässigen gemeindlichen Besoldungsvorschrift in die bereits erworbenen Besoldungsansprüche der Beamten ein?
1. Welche Anforderungen sind an den Inhalt des nach § 13 Abs. 1 der Goldmarkbilanzverordnung zu erstattenden Prüfungsberichts bei Darlegung der für die Bewertung der Vermögensgegenstände des § 261 Nr. 1 bis 3 HGB. maßgebenden Umstände namentlich dann zu stellen, wenn es sich um die Bewertung von Beteiligungen an fremden Unternehmungen handelt?
2. Welche Bedeutung hat eine nachträgliche Ergänzung des Prüfungsberichts in der Generalversammlung für die Frage, ob ein angefochtener Goldbilanz-Genehmigungsbeschluß auf den mangelhaften Angaben des Prüfungsberichts beruht?
1. Bezieht sich die Vorschrift in § 40 des Genossenschaftsgesetzes, wonach der Aufsichtsrat nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig von ihren Geschäften entheben kann, nur auf solche Geschäfte, die dem Vorstandsmitglied ausschließlich in dieser Eigenschaft obliegen, oder auch auf Verrichtungen, die das Vorstandsmitglied auf Grund eines zwischen ihm und der Genossenschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrags zu erfüllen hat?
2. Wirkt die nach § 40 GenG. ergehende Entscheidung der Generalversammlung, durch die ein als Direktor angestelltes Vorstandsmitglied endgültig von seinen Geschäften enthoben wird, für die Gehaltszahlung auf den Zeitpunkt der vorläufigen Enthebung durch den Aufsichtsrat zurück?
1. Der Herausgebervertrag als Mischung aus verschiedenen Vertragsarten, unter Umständen auch mit wesentlichen Merkmalen des Gesellschaftsvertrags; Besonderheiten gemeinsamer Herausgeberschaft.
2. Gibt ernstliche, nachhaltige Störung des Einvernehmens unter den Herausgebern dem Verleger einen rechtlichen Grund, das auf Lebenszeit der Herausgeber eingegangene Rechtsverhältnis zu kündigen?
1. Ist der Rechtsweg zulässig für eine Klage, mit der gegenüber einer öffentlichrechtlichen Feuerversicherungsanstalt auf Grund des Wettbewerbsgesetzes Unterlassung einer Handlung gefordert wird?
2. Bedeutung der Vorschrift des § 13 Abs. 3 UnlWG.