1. Welche Voraussetzungen sind erforderlich für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen im Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht?
2. Ist § 13 Abs. 1 UnlWG. ausdehnend auszulegen dahin, daß die dort genannten Verbände und Gewerbetreibenden auch die Befugnis zur Klage auf Widerruf haben?
Kann das Amtsgericht eine von ihm eingeleitete Entmündigungssache dem Amtsgericht des Aufenthalts des zu Entmündigenden überweisen, bevor dessen Vernehmung durch den ersuchten Richter und eine Begutachtung seines Geisteszustandes durch Sachverständige stattgefunden hat?
Können die Scheidungsgründe der §§ 133 bis 135 des öst. allg. Bürgerl. Gesetzbuchs in Deutschland zur Geltung gebracht werden? Wie gestaltet sich das Verfahren?
Hat der Prozeßrichter im Aufhebungsverfahren über die Ablehnung von Schiedsrichtern zu entscheiden, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung gemäß § 1045 ZPO. nicht vorliegt? Kann eine solche Entscheidung nach dieser Vorschrift noch ergehen, nachdem der Schiedsspruch erlassen worden ist?
1. Ist die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines in einer Versammlung der Besitzer von Schuldverschreibungen gefaßten Beschlusses eine positive oder eine negative Feststellungsklage? Über die Betreislast bei einer solchen Klage.
2. Über die Erfordernisse der Allgemeinverbindlichkeit solcher Beschlüsse, durch welche die Rechte der Gläubiger der Schuldverschreibungen aufgegeben oder beschränkt werden.
3. Gelten für die Fassung von Beschlüssen der zu 2 bezeichneten Art noch andere Stimmrechtsbeschränkungen als der Ausschluß des Mitstimmens des Schuldners?
1. Wie ist der Ersatzanspruch des öffentlichen Versicherungsträgers zu bemessen, wenn dem Verletzten wegen eigenen Mitverschuldens nur ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte seines Schadens zusteht?
2. Ist es für den Ersatzanspruch von Bedeutung, wenn die eigenen Ansprüche des Verletzten verjährt sind?
Wann ist im Sinne des Reichsgesetzes über die Rechtswirksamkeit der Bestellung hauptamtlicher Gemeindevorsteher und Schöffen in Preußen vom 24. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1069) ein Gemeindevorsteher für einen Zeitraum von wenigstens zwölf Jahren bestellt?
Inwieweit kann gegen eine Verwaltungsbehörde auf Feststellung der Echtheit einer Urkunde geklagt werden, obwohl die Verwaltungsbehörde an die Rechtskraft des Urteils wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs für den Leistungsanspruch nicht unmittelbar gebunden ist?