1. Gehört die rundfunkmäßige Sendung von Musikschallplatten zu den öffentlichen Aufführungen, die keinem gewerblichen Zwecke dienen und zu denen die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden?
2. Umfaßt der urheberrechtliche Begriff "öffentliche Aufführung" ausnahmslos auch die Sendung von Musikschallplatten im Rundfunk?
1. Ist der Nießbraucher eines Vermögens dem Besteller des Nießbrauchs gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die Vermögenssteuer zu tragen?
2. Besteht diese Verpflichtung des Nießbrauchers auch dann, wenn die Nutzungen des Vermögens zur Bestreitung der Vermögenssteuer nicht ausreichen?
1. Kann sich beim Kartell in Form einer Doppelgesellschaft die Verpflichtung der Kartellmitglieder zur Leistung von Beiträgen unmittelbar an die geschäftsführende Gesellschaft (mbH.) zur Bestreitung der dieser erwachsenen Aufwendungen auch ohne ausdrückliche Bestimmung in der Satzung der Gesellschaft mbH. oder im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (des eigentlichen Kartells) schon aus den Umständen, insbesondere dem Umfang der Aufgabe der geschäftsführenden Gesellschaft, ergeben?
2. Kann in diesem Falle die Festsetzung der Höhe der jährlichen Beiträge und deren Umlegung auf die Kartellmitglieder durch Mehrheitsbeschluß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen?
3. Widerspricht es dem Grundsatze, daß in Ermangelung einer anderen Vereinbarung die Gesellschafter gleiche Beiträge zu leisten haben, wenn die Beiträge nach dem Umsatz der einzelnen Kartellmitglieder umgelegt werden?
Sind auf den Schadensersatz, den der Schädiger dem Verletzten oder seinen unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen zu leisten hat, die Bezüge anzurechnen, die der Arbeitgeber des Verletzten diesem als Ruhegeld oder seinen Hinterbliebenen als Witwen- oder Waisengeld aus Freigebigkeit oder auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Vertrags gewährt?
Gelten für eine Kündigung, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts einem nichtarischen Angestellten gegenüber vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 ausgesprochen hat, die Vorschriften der Zweiten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 4. Mai 1933 auch dann, wenn die Körperschaft nicht bis zum 31. März 1934 erklärt hat, daß die Kündigung auf diese Vorschriften gestützt werde? Ist beim Fehlen dieser Erklärung der Streit über die Zulässigkeit einer solchen Kündigung der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte entzogen?
1. Ist für den Beginn der Verjährung die nach § 852 BGB. erforderliche Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen auch dann maßgebend, wenn die Berufsgenossenschaft den auf sie übergegangenen Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geltend macht?
2. Wird die Verjährung unterbrochen, wenn die Frist an einem Sonntag abläuft und die Klage am folgenden Tage zugestellt worden ist?
1. Inwieweit ist ein Arzt zu körperlichen Eingriffen auch ohne oder sogar gegen den Willen des Kranken befugt?
2. Handelt ein Arzt bei einem gegen den Willen des Kranken vorgenommenen Eingriff nicht schuldhaft, wenn er glaubt, dazu auch ohne Einwilligung des Betroffenen rechtlich befugt zu sein?
3. Kann das Gericht schriftliche Äußerungen von Ärzten berücksichtigen, die der gerichtliche Sachverständige herbeigezogen und seinem Gutachten beigefügt hat?
Sind die in den §§ 122, 179, 307 BGB. enthaltenen Vorschriften, durch welche die Höhe des Schadensersatzes auf das Erfüllungsinteresse beschränkt und die Anwendung des § 254 BGB. ausgeschlossen wird, in allen Fällen einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen anzuwenden?
1. Zur Offenbarungspflicht des Verkäufers. 2. Setzt bei anfechtbaren Rechtsgeschäften der Ausschluß der strengeren Haftung des Empfängers der Leistung aus § 819 BGB. voraus, daß der Empfänger um die Kenntnis des Leistenden vom Mangel des Rechtsgrundes weiß, oder genügt es zum Ausschluß der strengeren Haftung, daß der Leistende im Zeitpunkt der Leistung den Mangel des Rechtsgrundes -- die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes -- kennt oder der Empfänger eine solche Kenntnis bei ihm annimmt?
Unterliegt der Erlaß einer für Miet- oder Pachtzinsen übernommenen Bürgschaft den Beschränkungen einer Verfügung des Vermieters oder Verpächters über den Miet- oder Pachtzins?